Abnehmen und Wiederbefestigen von Suprakonstruktionen zur Reinigung
Erstveröffentlichung in DZW 26 am 22.06.2016

Immer wieder tritt die Frage auf, wie die Reinigung von Suprakonstruktionen auf Implantaten abgerechnet werden kann. Welche Schritte sind wie abrechenbar?

Zur Reinigungsleistung gehört auch die Abnahme der Suprakonstruktion zum Zweck der Reinigung beziehungsweise deren Wiederbefestigung.

Als Beispiele dienen:
• Einzelzahnkrone auf Implantat
• Brücke auf Implantaten mehrspannig
• Deckprothese auf implantatgetragenen Locatoren
• Deckprothese auf Implantaten mit individuellen Kappen durch Steg verbunden

Zur Verfügung stehen die Gebührenpositionen GOZ 2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines
Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches), die GOZ 2310 (Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz), die GOZ 5110 (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung
der Funktion) unabhängig davon, ob zusätzlich eine Wiederherstellung der Brückenanker oder Brückenglieder
erforderlich ist.
Die GOZ 9050 (Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase) steht in diesem Zusammenhang nicht zur Verfügung, da sie nur während der „rekonstruktiven Phase“ zur Berechnung kommt.
Rekonstruktive Phase bedeutet „während der prothetischen Rekonstruktion“, das ist die Versorgungsphase des Implantats mit Krone, Brücke oder Prothese. Werden im Zuge einer Reinigung eine Krone oder Brücke (verschraubt auf einer Mesokonstruktion) entfernt, um überhaupt eine Zugangsmöglichkeit zur Mesokonstruktion auf einem Implantat zu erhalten, ist für die notwendige Abnahme einer Implantatkrone sowie bedingt abnehmbarer Brücken- Suprakonstruktionen von der Mesokonstruktion die GOZ 2290 berechnungsfähig.

(Die Mesokonstruktion stellt ein individuell gefertigtes Aufbauelement auf einem Implantat dar. Sie ist eine andere Bezeichnung für ein- oder mehrteilige Abutments, Implantatpfosten oder Implantatsekundärteile.)
Die Entfernung einer okklusalen Verschraubung einer Suprakonstruktion mit einem Implantat (Mesokonstruktion) kann nicht zusätzlich berechnet werden. Die Reinigung des Implantats erfolgt gemäß der Abrechnungsbestimmung nach GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung). Die Reinigung der Suprakonstruktion (Kronen, Brücken, Prothesen) kann gemäß Paragraf 6
Absatz 1 GOZ analog berechnet werden oder als zahntechnische Behandlungsmaßnahme gemäß Paragraf 9 GOZ.
Für die Wiedereingliederung einer Krone nach der Reinigung kommt zusätzlich die GOZ 2310 je Krone zum Ansatz (Tabelle 1).

• Erfolgt nach der Wiederbefestigung die Abdeckung der Verschlussschraube mit Kunststoff, kann hierfür eine analoge Berechnung empfohlen werden, da für den Reinigungsfall keine Regelung vorliegt.
• Die Abdeckung der Verschlussschraube einer implantatgestützten Krone/Brücke erfüllt bei Wiedereingliederung im Reparaturfall den Leistungsinhalt der GOZ 2320.
• Bei neu hergestellten Kronen und Brücken auf Implantaten ist gemäß den Abrechnungsbestimmungen das Füllen der    Abdeckschraube mit Kunststoff bereits mit den Gebühren abgegolten!

Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

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Geb.Nr Anzahl Leistung Faktor Betrag
2290 1 Entfernung einer Einlagefüllung. einer Krone eines Brückenankers, Abrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches 2,3 23,28€
1040 1 Professionelle Zahnreinigung, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied 2,3 3,62€
2310 1 Wiedereingliederung einer Einlagenfüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz 2,3 18,76€
analog
(praxisindividuell)
1 Abdeckung der Verschlussschraube mit Kunststoff gemäß §6 Abs.1 GOZ    
Tabelle 1: Einzelzahnkrone auf Implantat (Krone verschraubt zur Reinigung entfernt)

• Für die Wiedereingliederung einer Brücke nach der Reinigung kommt zusätzlich die GOZ 5110 je Brücke zum Ansatz.

• Für die Berechnung der GOZ 5110 spielt die Anzahl der Brückenpfeiler und Brückenglieder keine Rolle. Die Berechnung richtet sich immer nach der Anzahl der Brücken. Für größere Brücken mit mehreren Implantatpfeilern kann der Aufwand durch die Wahl des Steigerungsfaktors nach Paragraf 5  Absatz 2 GOZ berücksichtigt werden oder durch eine Honorarvereinbarung gemäß Paragraf 2 Absatz 1 und 2 GOZ.

Geb.Nr Anzahl Leistung Faktor Betrag
2290 3 Entfernung einer Einlagefüllung. einer Krone eines Brückenankers, Abrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches 2,3 69,84€
1040 3 Professionelle Zahnreinigung, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied 2,3 10,86€
5110 1 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion 2,3 46,57€
analog
(praxisindividuell)
3 Abdeckung der Verschlussschraube mit Kunststoff gemäß §6 Abs.1 GOZ    
BEB   Reinigung der Brücke im Eigenlabor nach § 9 oder gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog    
Tabelle 2: Brücke auf drei Implantaten – mehrspannig – verschraubt (Brücke verschraubt (ik-b-ik-bik) zur Reinigung entfernt)

Die Berechnung der Reinigung einer Deckprothese auf implantatgetragenen Locatoren zeigt Tabelle 3.
• Die Reinigung der Locatoren auf Implantate erfolgt nach der GOZ 1040. In der Berechnungsbestimmung wird die professionelle
Zahnreinigung je Zahn, je Implantat oder je Brückenglied eindeutig benannt. Damit wird ein Implantat einem Zahn gleichgesetzt
(Liebold/Raff/Wissing weisen in ihrer Kommentierung zur GOZ 1040 auf die Ungenauigkeit einer Differenzierung zwischen Implantat und Implantataufbau [Abutment] hin. Es sei bei der 1040 wohl das Implantatabutment gemeint. Das Implantat habe im Unterschied zu seinem Aufbau – gesunde, nicht von Periimplantitis betroffene Verhältnisse, wenn es nicht gerade supragingival/ gingival zur Reinigung freiliegt).

• Die Reinigung für festsitzende Konstruktionen wie zum Beispiel Anker, Stege (bei Implantatkonstruktionen) oder Ähnliches wird gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet, da diese in der Leistungsbeschreibung der GOZ 1040 nicht aufgeführt sind.
• Die Reinigung der herausnehmbaren Suprakonstruktion (Prothese) kann gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet
werden oder als zahntechnische Leistung nach BEB-Nr. 8123 (Prothese säubern und polieren).
• Wird im Zuge einer Reinigung die Mesokonstruktion (Abutments) entfernt, ist diese Maßnahme gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog zu berechnen.

Geb.Nr Anzahl Leistung Faktor Betrag
1040 4 Professionelle Zahnreinigung, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied – Reinigung Locatoren 2,3 14,48€
BEB   Reinigung der Brücke im Eigenlabor nach § 9 oder gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog    
Tabelle 3: Beispiel: Deckprothese auf implantatgetragenen Locatoren (4 Implantate)

Die Tabelle 4 zeigt die Berechnung der Reinigung einer Deckprothese auf Implantaten mit individuellen Kappen durch Steg verbunden.

• Die Leistung „Wiedereingliederung eines Steges, je Stegspanne“ ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet und wird somit
analog nach Paragraf 6 Absatz 1 GOZ berechnet.
• Die externe Reinigung von Abutments wird ebenfalls analog berechnet.
• Bei der Wiederbefestigung von Kronen, Brücken sowie die gegebenenfalls zusätzliche Wiederbefestigung von Mesokonstruktionen
handelt es sich jeweils um selbstständige Behandlungsmaßnahmen, die nebeneinander berechnet werden können.
Eine mögliche analoge Berechnung, dem Aufwand entsprechend, könnte wie folgt lauten, wenn die Abnahme, Reinigung und das Wiederbefestigen zusammengefasst wird:
Abnahme (Demontage), Reinigung und Wiederbefestigen eines Implantataufbaus (Abutment/Sekundärteil) außerhalb der rekonstruktiven Phase gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ entsprechend der GOZ-Nr. … (erfolgt individuell je nach Aufwand durch die Praxis).

Geb.Nr Anzahl Leistung Faktor Betrag
analog
(praxisindividuell)
1 Abnahme (Demontage), Reinigung und Wiederbefestigung eines Implantataufbaus (Abutment/Sekundärteil/Steg)
außerhalb der rekonstruktiven Phase gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend….
   
1040 4 Professionelle Zahnreinigung, je Zahn, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied 2,3 14,48€
BEB   Reinigung der Prothese im Eigenlabor nach § 9 oder gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog    
Tabelle 4: Beispiel: Deckprothese auf Implantaten mit individuellen Kappen durch Steg verbunden (4 Implantate)

Im Katalog „analog zu berechnender Leistungen“ der Bundeszahnärztekammer (Stand 4. September 2015) wird die „Abnahme
und Wiederbefestigen von Aufbauelementen zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase“ genannt.
Tabelle 5 zeigt schließlich die Berechnung der Reinigungsleistung einer Deckprothese auf Implantaten mit individuellen Kappen
durch Steg verbunden – ohne Abnahme der Stegkonstruktion (vier Implantate).

Geb.Nr Anzahl Leistung Faktor Betrag
analog
(praxisindividuell)
1 Reinigung der Stegkonstruktion gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend……(keine Abnahme)!    
1040 4 Professionelle Zahnreinigung, je Zahn, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied 2,3 14,48€
BEB   Reinigung der Prothese im Eigenlabor nach § 9 oder gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog    
Tabelle 5: Deckprothese auf Implantaten mit individuellen Kappen durch Steg verbunden – ohne Abnahme der Stegkonstruktion (4 Implantate)
Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt von der ZAB Abrechnungs- GmbH erarbeitet und zusammengestellt. Haftung und Gewähr der Inhalte schließt die ZAB aus. Insbesondere bzgl. Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der Informationen. Dies ist durch eventuelle Änderungen, die im Laufe der Zeit durch die Anwendung der neuen GOZ und die daraus resultierenden Kommentierung und Gerichtsurteile entstehen, begründet. Haftungsansprüche gegen die ZAB Abrechnungs- GmbH sind grundsätzlich ausgeschlossen.
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