Alveolenaugmentation – was kann man berechnen?
Abrechnung: „Socket Preservation“ oder „Ridge Preservation“ und welche Berechnungsmöglichkeiten infrage kommen
Erstveröffentlichung in DZW 15/16 bzw. 16/16 am 14.04.2016

„Socket Preservation“ bedeutet „Erhalt einer Alveole“

Bei einer „Socket Preservation“ wird der Defekt (das leere Zahnfach) direkt nach der atraumatischen Zahnentfernung aufgefüllt.Dabei muss die Extraktionsalveole vollständig erhalten sein. Der Eingang der Alveole kann zusätzlich mit einer Membran abgedeckt werden. Fixiert wird mit einer oder mehreren Nähten. Das Auffüllen kann mit Knochenersatz-/Regenerationsmaterialien oder Eigenknochen erfolgen.Ausschlaggebend für die Wahl der Gebührenziffer ist das zu verwendende Material.Knochenersatz-/ Regenerationsmaterialien sind zum Beispiel BioOss, Algipore, Cerasorb, Perioglass, Kollagenkegel/-fleece etc. Die Berechnung (für eine Zahnregion) zeigt Tabelle 1.

Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

Geb. Pos. Beschreibung Faktor Berechnung Anmerkung
GOZ 4110 Aufüllen von paradontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
Die Entnahme körpereigenen Knochens* im Aufbaugebiet inbegriffen
22,28€ mit Faktor 2,3 Hierzu gibt es unterschiedliche Berechnungsempfehlungen Ich empfehle die Berechnung nach GOZ 4110, da laut Abrechnungsbestimmung und Begründung des Verordnungs-gebers zur GOZ 2012 – die GOZ 4110 auch für über die Parodontalchirurgie hinausgehenden Eingriffen, wie z.B. beim Erhalt des Alveolarknochens bei Extraktionswunden herangezogen wird (…….operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole -socket preservation- ist der Leistung nach der Nr.4110 zuzuordnen).
*Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind jedoch gesondert berechnungsfähig.
Tabelle 1

Gegebenenfalls zusätzlich berechnungsfähige Möglichkeiten zeigt Tabelle 2.

Geb. Pos. Beschreibung Faktor Berechnung Anmerkung
GOZ 9140 * + Zuschlag 0510 ortsfremde autologe Knochengewinnung 84,08 € mit Faktor 2,3 + Zuschlag 42,18 € Ob diese Maßnahme für einen minimalinvasiven Eingriff der Socket Preservation tatsächlich zum Tragen kommt ist fraglich,da hierfür ein zusätzlicher traumatischer Eingriff erfolgen müsste. *Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors  oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.
GOZ 4138* Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes  28,46 € mit Faktor 2,3 *Materialkosten für Membrane sind zusätzlich berechenbar
GOZ 3100 ** Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung 34,93 € mit Faktor 2,3 **Anzumerken wäre hier, dass bei der atraumatischen Zahnentfernung (Socket Preservation) auf die Bildung eines Mukoperiostlappens, insbesondere auf die Periostschlitzung möglichst verzichtet werden sollte.
Der Wundverschluss erfolgt nach dem Auffüllen der Alveole durch reine Adaptation der Wundränder (normaler Wundverschluß).
GOÄ 2382**
+ Zuschlag
GOÄ 443***
Schwierige Hautlappenplastik 99,06 € mit Faktor 2,3 + Zuschlag 43,72 € Ist in den Fällen berechenbar, in denen die operative Technik, die Lappengröße oder die Lappenform eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Besonderheit darstellt. Dies trifft bei Lappenverschiebung nach Lappenmobilisation zu. ***Die Zuschläge der GOZ (0110, 0120, 0500 bis 0530) sind neben den Zuschlägen der GOÄ (440 bis 445) für ärztliche Leistungen nicht in derselben Sitzung berechenbar.
Tabelle 2

Zu beachten: Die GOÄ 2381 ist nicht berechenbar, da diese für eine intraorale Wundverschlussplastik nach der Novellierung der GOZ 2012 nicht mehr darstellbar ist. Sie kann nicht berechnet werden, da sie kaum abgrenzbar ist zur GOZ 3100. Komplizierte Wundverschlussplastiken erfüllen nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 2381. Gegebenenfalls sind auch Schleimhaut- Transplantate notwendig und somit zusätzlich berechenbar.

„Ridge Preservation“ bedeutet „Erhalt einer fehlenden oder perforierten Alveolenwand“

Bei einer Ridge Preservation wird der Defekt ebenfalls direkt nach der traumatischen Zahnentfernung aufgefüllt. Dabei fehlen entweder die Alveolenwände, oder die Alveolenwände sind perforiert und werden gegebenenfalls mittels mukoperiostaler oder mukosaler Lappenpräparation dargestellt. Das Zahnfach wird dann zum Beispiel mit alloplastischem Material aufgefüllt und die fehlende Knochenwand mit mehreren Lagen resorbierbarer Kollagenmembran abgedeckt, sodass der Alveoleneingang gleich mit verschlossen wird. Liegen aber mehrere Perforationen vor oder fehlen mehrere Alveolenwände, können diese zuerst mit mehreren Membranschichten rekonstruiert werden, bevor dann die Alveole aufgefüllt wird. Die Berechnung (für eine Zahnregion) zeigt Tabelle 3.

Geb. Pos. Beschreibung Faktor Berechnung Anmerkung
Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ ist praxisindividuell zu ermitteln Bei  Verwendung von  Knochenersatz/ -regenerationsmaterial* für Ridge Preservation Hierzu gibt es unterschiedliche Berechnungsempfehlungen Aufgrund des chirurgisch anspruchsvolleren und zeitaufwändigeren Eingriffs und des sich im Kieferkamm befindlichen Defektes (Knochenwanddefekt) der „Ridge Perservation“ ist hier eine analoge Berechnung denkbar, denn bei der Berechnung nach GOZ 4110 handelt es sich um eine „parodontal-alveoläre“ Defektauffüllung (auch hierzu gibt es unterschiedliche Interpretationen!).
Die Wahl der analogen Gebührenziffer richtet sich nach dem Aufwand und ob von einer oder mehreren Zahnregionen ausgegangen wird.
*Knochenersatz/-regenerationsmaterialien sind zusätzlich berechnungsfähig.
Tabelle 3

Die Zahnärztekammer Nordrhein empfiehlt für die „Ridge Preservation“ die Berechnung nach GOZ 4110. In der tabellarischen Auflistung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wird zur „Ridge Preservation“ keine Abrechnungsempfehlung gegeben. Gegebenenfalls zusätzlich berechnungsfähige Möglichkeiten zeigt Tabelle 4.

Geb. Pos. Beschreibung Faktor Berechnung Anmerkung
GOZ 9090* + Zuschlag 0500** Bei Verwendung von autologen Knochen aus dem OP Gebiet (Knochengewinnung mittels z.B. Knochenkollektor) 51,74 € mit Faktor 2,3 + Zuschlag 22,50 € *Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors  oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.
GOZ 9140* + Zuschlag 0510** ortsfremde autologe Knochengewinnung 84,08 € mit Faktor 2,3 + Zuschlag 42,18 € *Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors  oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.
**Die Zuschläge der GOZ (0110, 0120, 0500 bis 0530) sind neben den Zuschlägen der GOÄ (440 bis 445) für ärztliche Leistungen nicht in derselben Sitzung berechenbar. Desweiteren ist immer nur ein Zuschlag der GOZ bzw. GOÄ in einer Sitzung berechnungsfähig.
GOZ 4138* Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes 28,46 € mit Faktor 2,3  *Materialkosten für Membrane sind zusätzlich berechnungsfähig
GOÄ 2442  bei der Verwendung von Knochenersatzmaterial bzw. Collagen Patch***+ Zuschlag GOÄ 444** Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung 120,66 € mit Faktor 2,3 + Zuschlag 75,77 €  Für eine zusätzliche**** „Weichteilunterfütterung“ ***Collagen Patch – ist eine natürliche Kollagenmatrix die der Kollagenstruktur der menschlichen Haut sehr ähnlich ist. Sie wird in das Weichgewebe integriert und in einem natürlichen Prozess zu Bindegewebe umgewandelt.
****Eine Weichteilunterfütterung wird im Einzelfall notwendig, wenn durch Abstützung mittels alloplastischen Material eine Unterfütterung von Weichteilen erfolgt, oder eine Volumenvermehrung und ggf. Neukonturierung der Körperoberfläche.
Volumenvermehrung nach GOZ 9100* + Zuschlag  0530 Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 348,49 € mit Faktor 2,3 + Zuschlag 123,73 € Eine Volumenvermehrung wird im Einzelfall notwendig bei vorbereitenden Maßnahmen für eine geplante Implantatinsertion. *Die zusätzliche Berechnung nach Pos. GOZ 9100 zur analogen Leistung wäre denkbar, da es sich um eine aufgelagerte Erhöhung und /oder  Verbreiterung des Alveolarfortsatzes handelt, unabhängig davon ob der alveoläre Defekt zusätzlich aufgefüllt wird.
GOÄ 2382 + Zuschlag GOÄ 443**  Schwierige Hautlappenplastik 99,06 € mit Faktor 2,3 + Zuschlag 43,72 € Sie ist in den Fällen berechenbar, in denen die operative Technik, die Lappengröße oder die Lappenform eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Besonderheit darstellt. Dies trifft bei Lappenverschiebung nach Lappenmobilisation zu. **Die Zuschläge der GOZ (0110, 0120, 0500 bis 0530) sind neben den Zuschlägen der GOÄ (440 bis 445) für ärztliche Leistungen nicht in derselben Sitzung berechenbar.
Desweiteren ist immer nur ein Zuschlag der GOZ bzw. GOÄ in einer Sitzung berechnungsfähig.
 GOZ 3100 Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung 34,93 € mit Faktor 2,3 Neben der GOZ 9100 ist die GOZ 3100 nicht berechenbar.
Tabelle 4

Für analoge Leistungen sind keine Zuschläge berechnungsfähig!

Die Leistung nach GOÄ 2442 kann auch mit der GOZ 4110 (Beispiel der Socket Preservation) kombiniert berechnet werden, aufgrund der gesonderten Zielsetzung. Die GOZ 9100 umfasst als Komplexleistung die Lagerbildung, das Glätten des Alveolarfortsatzes und Entnahme von Knochen „innerhalb“ des Aufbaugebiets, Knochenimplantation, Einbringen Knochenersatzmaterial, Einbringung und Fixierung von resorbierbarer/nicht resorbierbarer Barrieren und vollständige Schleimhautabdeckung (einfacher Wundverschluss ohne Lappenbildung). Da die GOZ 9100 den Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochen/Knochenersatzmaterial ohne einschränkende Indikation beschreibt, ist die Gebührennummer 2442 GOÄ für eine Weichteilunterfütterung in derselben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich nur dann berechnungsfähig, wenn hierbei nicht Knochenersatzmaterial, sondern ein „Collagen patch“ verwendet wird (Berechnungsempfehlung der BZÄK in der tabellarischen Aufstellung zum Knochenmanagement).
Die zusätzliche Berechnung nach GOZ 4138 mit der GOZ 9100 ist dann nicht möglich. Die GOÄ 2381 ist für eine intraorale  Wundverschlussplastik nach der Novellierung der GOZ 2012 nicht mehr darstellbar und somit nicht mehr berechenbar, da sie kaum abgrenzbar ist zur GOZ 3100. Komplizierte Wundverschlussplastiken erfüllen nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 2381. Es kommt bei der Ridge Preservation natürlich immer auf die Größe des Defekts an und ob die vorbereitenden oder begleitenden Maßnahmen im Rahmen implantologischer Leistungen stehen und dann gegebenenfalls zusammen mit der GOZ 9100 berechnet werden können.
Überprüft werden muss jeder einzelne Behandlungsfall und welche hierfür selbstständige Leistung der GOZ beziehungsweise GOÄ dann zur Berechnung gelangt. Wichtig ist, dass bei allen durchgeführten Maßnahmen eine ausreichende Dokumentation des Behandlers erfolgt.

Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt von der ZAB Abrechnungs- GmbH erarbeitet und zusammengestellt. Haftung und Gewähr der Inhalte schließt die ZAB aus. Insbesondere bzgl. Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der Informationen. Dies ist durch eventuelle Änderungen, die im Laufe der Zeit durch die Anwendung der neuen GOZ und die daraus resultierenden Kommentierung und Gerichtsurteile entstehen, begründet. Haftungsansprüche gegen die ZAB Abrechnungs- GmbH sind grundsätzlich ausgeschlossen.
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