Provisorium im direkten Verfahren – Herstellung abgegolten?
Abrechnungstipp GOZ 2270: Für Anfertigung dürfen keine Kosten nach Paragraf 9 in Rechnung gestellt werden

Erstveröffentlichung in DZW 8/16 am 24.02.2016

Die Gebührennummer 2270 GOZ beschreibt das „Provisorium im direkten Verfahren“ als zahnärztliche Leistung. Das bedeutet, dass das Provisorium direkt im Munde des Patienten angefertigt und hergestellt wird.

Laut Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer gehört auch dazu, dass es mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder unter Zuhilfenahme eines Formteils (zum Beispiel einer vorbereiteten Tiefziehfolie) hergestellt wird. Die neue Beschreibung der GOZ 2270 schließt die in der GOZ´88 gebührenrechtlich zulässige gesonderte Berechnung der „Herstellung“ des Provisoriums nach § 9 GOZ (z. B. BEB ’97-Ziffer 1401 oder BEB 1301) aus. Somit dürfen für die Anfertigung selbst keine Kosten nach § 9 in Rechnung gestellt werden.

Folgende Leistungen sind mit den Honorargebühren abgegolten:

• Abformungen zur Herstellung der Provisorien
• Anpassung der Provisorien
• Eingliedern der Provisorien
• Endkontrolle
• Entfernung und Wiedereingliedern der Provisorien

In der GOZ 1988 hatte die Leistung nach GOZ-Nr. 227 die „Eingliederung einer provisorischen Krone“ zum Inhalt und nicht etwa auch deren Herstellung. So waren bis zur GOZ-Reform 2012 zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 227, 512 und 514 Laborkosten nach § 9 GOZ für die zahntechnische Herstellung von Provisorien berechenbar. Im Unterschied dazu beschreibt die GOZ 2012 die Gebührennummer 2270 das „Provisorium im direkten Verfahren“ als zahnärztliche Leistung. Demzufolge stellt der neue Leistungstext nicht mehr auf die „Eingliederung“ eines Provisoriums ab, sondern auf den Herstellungsprozess „Sofortprovisorium“.

Somit steht fest, dass für Provisorien, die ästhetisch anspruchsvoll und/oder aufwändig ausgearbeitet, umgestaltet oder wiederhergestellt werden, gem. § 9 GOZ zahntechnische Leistung über den Eigenlaborbeleg berechnet werden können.

Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

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Als Beispiele möchten wir hier nennen:

• Formteil für provisorische Versorgung (BEB 1404 oder BEB-L-Nr. 1.15.05.0)
• Aufstellen eines fehlenden Zahnes zum Herstellen eines Formteiles (BEB 1411 oder BEB-L-Nr. 1.15.02.0)
• Zahn radieren (BEB 0304 oder BEB-L-Nr. 1.05.02.0)
• Mehraufwand für erhöhte Qualitätsanforderung z.B. Stereomikroskop (BEB-L-Nr. 2.06.05.0).

Soweit keine BEB-Ziffer zur Verfügung steht oder die vorhandenen BEB-Positionen den Mehraufwand der durchgeführten Arbeit nicht treffen, können – was immer möglich ist – eigene Nummern und Leistungsbeschreibungen verwendet werden, z.B.:

• Reparatur einer provisorischen Krone (z.B. nach einer Anprobe),
• Umarbeitung/Unterfütterung definitiver Kronen zu einem Provisorium,
• Oberflächenvergütung durch Hochglanzpolitur,
• feinanatomisches/gnathologisches Ausarbeiten u.v.m.
• Umarbeiten/Umgestalten/Ausarbeiten je Provisorium/Brückenglied

Zu Provisorien können keine Materialkosten für den Kunststoff berechnet werden. Im Gebührenverzeichnis der GOZ ist „Kunststoff für Provisorien“ weder in den „Allgemeinen Bestimmungen“ noch in Berechnungsbestimmungen zu bestimmten Leistungen (zum Beispiel zur 2270) als „gesondert berechnungsfähig“ ausgewiesen.

Bei Anwendung der GOZ 2260 (Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) verhält es sich allerdings anders. In deren Berechnungsbestimmung ist ausdrücklich aufgeführt, dass bei der Verwendung eines konfektionierten Provisoriums die Kosten (also Herstellungs- und Materialkosten) hierfür gesondert berechnungsfähig sind.
Die Bewertung dieser Gebühr wurde seit 1988 vom Verordnungsgeber nicht angepasst und bedauerlicherweise auch nicht in der GOZ 2012 (2270 mit Faktor 2,3=34,93€) berücksichtigt.

Es ist daher für die Praxis unerlässlich, die Höhe des Multiplikators unter betriebswirtschaftlichen Überlegungen anzupassen bzw. eine abweichende Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 mit dem Patienten zu treffen.

Gleiches gilt im Übrigen auch für Provisorien der GOZ-Nr. 5120 (Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) und der GOZ-Nr. 5140 (Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung).

Abrechnungstipp GOZ 2270

Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt von der ZAB Abrechnungs- GmbH erarbeitet und zusammengestellt. Haftung und Gewähr der Inhalte schließt die ZAB aus. Insbesondere bzgl. Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der Informationen. Dies ist durch eventuelle Änderungen, die im Laufe der Zeit durch die Anwendung der neuen GOZ und die daraus resultierenden Kommentierung und Gerichtsurteile entstehen, begründet. Haftungsansprüche gegen die ZAB Abrechnungs- GmbH sind grundsätzlich ausgeschlossen.
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