Sachkostenliste – unangemessen hohe Laborpreise?

Die stetig steigende Anzahl von  Erstattungsverweigerungen reißt nicht ab. 

In der täglichen Praxis ist die Zuzahlung der Privatpatienten mittlerweile der Regelfall. Daher ist eine Aufklärung insbesondere auch nach dem Patientenrechtegesetz, welches am 26.02.2013 in Kraft getreten ist, durch den Behandler verpflichtend, denn im Rahmen der Aufklärungspflicht muss ein Patient über bekannte Einschränkungen informiert werden.

Sachkostenlisten

Mittlerweile haben die meisten privaten Versicherungen eigene Preislisten, sogenannte „Sachkostenlisten“, die für die Erstattung von Laborrechnungen herangezogen werden.  Sie suggerieren ihren Versicherten, dass sie so kranken-versichert sind, dass notwendiger Zahnersatz im Rahmen und unter Beachtung hoher Qualitätsstandards erstattet wird. Einhergehend damit werben sie damit, dass wesentlich bessere Leistungen beansprucht werden können und viel mehr Behandlungsmöglichkeiten geboten werden. 

„im Interesse der Versichertenbeiträge“

In der Realität erfolgt hingegen die Leistungsabrechnung u. E. oftmals gleichlautend wie bei gesetzlich versicherten Patienten. Auch wird meist nicht berücksichtigt, dass es sich bei der gesetzlichen Krankenkasse und den privaten Versicherungen um zwei völlig unterschiedliche Finanzierungs- und Leistungssysteme handelt. Aber damit ist es noch nicht genug. Oft wird der Versicherte auch noch aufgefordert, nur den von der Versicherung anerkannten Betrag der Laborkosten zu überweisen. Dies mit dem Hinweis, dass „im Interesse der Versichertenbeiträge“ unangemessen hohe Laborkosten nicht berücksichtigt werden können. Neu ist auch die Vorgehensweise, dass Patienten aufgefordert werden, die Sachkostenliste zum Abgleich der Laborkosten in der Praxis vorzulegen. Die Versicherung signalisiert zudem, dass Sie den Patienten bei etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Zahnarzt unterstützt.

Nicht unbedingt im Interesse des Versicherten

Private Versicherungen handeln im eigenen Interesse und finden neue Wege Kosten zu sparen. Dies ist nicht unbedingt im Interesse des Versicherten. Durch die indirekte Unterstellung unangemessen hohe Laborpreise in Rechnung zu stellen, kommt es zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen Patient und Behandler. Der Zahnarzt hat definitiv Anspruch auf den Ersatz seiner Auslagen für Fremdlaborleistungen. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass nur er für seine Leistungen vollumfänglich garantieren muss. Daher wird dementsprechend Wert auf eine einwandfreie und qualitativ hochwertige Zahntechnikerleistung gelegt, die nicht immer zu „Dumpingpreisen“ erfolgen kann. Zahnarzt und Labor sind grundsätzlich nicht an Erstattungseinschränkungen der Versicherungsträger gebunden.

Für die Berechnung zahntechnischer Leistungen gelten nachfolgende Hinweise:

  • Nach § 9 GOZ kann der Zahnarzt die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnen.
  • Eine Abrechnung zahntechnischer Laborkosten bei der Privatliquidation erfolgt auf der Grundlage der BEB (Bundeseinheitliche Benennungsliste), die als Kalkulationshilfe dient. Für diese zahntechnischen Leistungen bestehen keinerlei preisliche Bindung, auch keine Höchst- oder Durchschnittspreisregelung.
  • In der BEB sind für die einzelnen zahntechnischen Leistungen, keine Beträge aufgeführt, sondern Planzeiten. Die Planzeit ist die Arbeitszeit die sich aus der sogenannten Stückkosten-Kalkulation ergibt (Arbeitszeit + Rüst- und Verteilzeit = Fertigungszeit. Die Fertigungszeit wird mit einem Minutenkostenfaktor multipliziert = Herstellungskosten. Dazu kommt ein Risikozuschlag + Gewinnzuschlag). Anhand dieser Planzeit ermittelt jedes zahntechnische Labor entsprechend der eigenen betriebswirtschaftlichen Kalkulation den Preis für die in der BEB einzeln aufgeführten Leistungen. Je nach standortbedingter Tarifsituation, Betriebsgröße, Qualifikation der Mitarbeiter, Geräte- und Materialeinsatz usw. errechnen sich unterschiedliche Preise für die jeweiligen Labore. Somit ergibt sich eine kalkulatorische Berechnung für die einzelnen BEB-Positionen und ortsübliche Preise, die je nach Region differieren können.
  • Zahntechnische Leistungen des BEL (ist das geltende zahntechnische Leistungsverzeichnis im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung) sind nur für vertragliche Leistungen bei gesetzlich Versicherten (und hier auch nur zwischen den Krankenkassen und den Zahntechniker-Innungen) vereinbart.
  • Zahntechnische Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung richten sich nach den Grundsätzen des Ausreichenden, Zweckmäßigen und Wirtschaftlichen. Eine solche Beschränkung existiert bei der Behandlung von Privatpatienten nicht. Auch kann die Preisliste (BEL) mangels Vergleichbarkeit des Leistungsinhaltes und des Leistungsniveaus nicht für die zahntechnische Versorgung eines Privatpatienten gelten.
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Online Begründungshilfe

Besser Wissen!

Die Erfahrung aus mehr als 20 Jahren und über 60.000 Versicherungs-korrespondenzen.

Beispielberechnung für ein „Superhartgips Modell“ BEB 0002: 

 

Planzeit = Ermittlung des Zeitaufwandes für eine zahntechnische Leistung

Ausgehend von einer durchschnittlichen Planzeit für das Superhartgips Modell von 1200/100 ergibt sich die Arbeitszeit. 12min.  

Rüst- und Verteilzeit = ist die Zeit, die zusätzlich zur geplanten Ausführung eines Werkstückes benötigt wird

Arbeitszeit x 25%  3min.  

Fertigungszeit = Summe aus Planzeit und Rüst- und Verteilzeit

  15min.  

Minutenkostenfaktor = ist die Ermittlung aller Kostenarten, die auf einen Laborbetrieb umgelegt werden

z. B. von 0,80 Euro multipliziert, je nach Qualifikation des Zahntechnikers/Zahntechnikerhelfers bzw. je nach Art der Ausführung    

Herstellungs- oder Selbstkosten = Fertigungszeit multipliziert mit dem Minutenkostenfaktor

  15min. x 0,80Euro 12,00 Euro

Risikozuschlag = Zusammenfassung aller Arbeiten, die nach der Fertigstellung des Werkstücks ohne Honorierung erbracht werden.

Beispiel 10% 10 % 1,20 Euro

Gewinnzuschlag

(12,00 Euro + 1,20 Euro) x 18 Prozent 18 % 2,38 Euro

Einzelpreis

    15,58 Euro

Anmerkung: Die Musterberechnung ist nur beispielhaft zu betrachten. Jedes Labor/Zahnarztlabor muss seine Preise individuell kalkulieren!

Musterbeispiel Patientenaufklärung Sachkostenliste

Der Text seht Ihnen zur freien Verfügung und kann nach Ihren Bedürfnissen angepasst werden.

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