GOZ 9090 neben GOZ 9100 in einer Kieferhälfte doch möglich?!
Erstveröffentlichung in DZW 45/2017 

Kann die Knochengewinnung z. B. mittels Knochenkollektor oder Knochenschaber, Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung nach GOZ 9090 neben der GOZ 9100, Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation, berechnet werden?

Zum nachfolgenden Beispiel erreichen uns vermehrt Anfragen, denn eine eindeutige Aussage hierzu konnte bisher aus keiner Kommentierung entnommen werden. So schreibt z.B. die Bundeszahnärztekammer, dass neben der GOZ-Nr. 9100 die GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig ist. Weitere Abrechnungshinweise lauten, dass beide Gebührenziffern in einer Kieferhälfte nicht nebeneinander ansatzfähig sind, da sich der Leistungsinhalt der beiden Ziffern überschneidet. So kann gemäß bisherigen Kommentierungen die GOZ 9090 nicht neben der GOZ 9100 angesetzt werden.

 

 

Wir möchten dies anhand des nachfolgenden Beispiels verdeutlichen:

Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

In regio 11, 13 und 16, 17 werden Implantate inseriert, sowie eine externe Sinuslift-OP 16, 17 (Zähne 14-15 sind vorhanden). In regio 11, 13 wird mit autologem Knochen der demineralisierte Knochen um das inserierte Implantat aufgefüllt und in regio 16-17 erfolgt eine zusätzliche laterale Augmentation am Alveolarfortsatz im gesamten vestibulären Bereich.

Die GOZ 9090 wäre in diesem Beispiel, anhand der genannten Abrechnungshinweise, somit nicht neben der GOZ 9100 in einer Kieferhälfte berechnungsfähig. Die GOZ 9100 ist so beschrieben, dass keine weiteren orts- und zeitgleichen Maßnahmen (Knochenersatzimplantation) berechnet werden können.

Anmerkung: Wenn man jedoch dieses Beispiel heranzieht, ist es nicht nachvollziehbar weshalb der Knochenaufbau im Bereich 11, 13 und der Alveolarkammaufbau im Bereich 16, 17 aufgrund unterschiedlicher Leistungen mit der GOZ 9100 komplett abgegolten sein soll.

Da die Abrechnungshinweise betreffend des angeführten Beispiels nicht eindeutig kommentiert sind, haben wir die Fragestellung an den Asgard Verlag Liebold/Raff/Wissing weitergegeben. Dieser bestätigte die bislang tatsächlich nicht genannten Abrechnungshinweise zum aufgeführten Beispiel. Die Kommentierungen von Liebold/Raff/Wissing zur GOZ bzw. zur GOÄ sind ausschlaggebend und gerichtsrelevant und bieten eine optimale Hilfestellung.

Der Verlag hat sich in Abstimmung mit Herrn Dr. Dr. Raff zu einer Kommentarergänzung entschlossen, die wir Ihnen gerne vorab zur Verfügung stellen:

„Eine Abrechenbarkeit der GOZ-Nr. 9090 ist in einem anderen Operationsgebiet als dem der Alveolarkammerhöhung nach der GOZ-Nr. 9100  im Sonderfall gesonderter Operationsgebiete möglich, auch wenn es sich um dieselbe Kieferhälfte handelt. Ein solcher Ausnahmefall, der vom Verordnungsgeber nicht bedacht und geregelt wurde,  liegt z.B. dann vor, wenn in regio 17-16 und getrennt davon zusätzlich in regio 13, 11 Knochen aufgebaut wird. Nach vorangegangener Gewinnung von Eigenknochen kann dessen Einbringung in periimplantäre Defekte in regiones  13, 11 abgerechnet werden, auch wenn der Aufbau des Alveolarfortsatzes nach 9100 (zu 1/3) in regio 17-16 im Bereich der Sinusfensterungen vorgenommen wird. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen getrennter Schnittführungen, was zwar mehr operativen Aufwand mit sich bringt, aber im gut dokumentierten Einzelfall durchaus auch technisch durchführbar  und medizinisch notwendig sein kann. Denn die GOZ-Nr. 9090 enthält in ihrer Leistungslegende keine mengen- oder ortsmäßige Beschränkung und hat mit der GOZ-Nr. 9100 nur dann eine Leistungsüberschneidung, wenn in einem einheitlichen Operationsgebiet aufgebaut wird. Bei getrennter Schnittführung kann nicht mehr von einem einheitlichen Aufbaugebiet ausgegangen werden“.

Fazit: Eine Abrechnung beider Gebührenziffern ist somit möglich, wenn es sich um getrennte OP-Gebiete (getrennte Schnittführungen) handelt. Eine ausreichende Dokumentation ist natürlich Voraussetzung. Somit können bisherige Einwände der Kostenerstatter eingedämmt werden.

Eine schnelle Entscheidung der Bundeszahnärztekammer dazu wäre wünschenswert.

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