Vademecum GOZ/GOÄ

 

Aufgrund der großen Nachfrage haben wir uns entschlossen,  eine dritte überarbeitete Auflage unseres kompakten GOZ Nachschlagewerkes zu entwickeln um sie damit auch weiterhin, aktuell,  bei Ihrer Abrechnung zu unterstützen.

Ergänzt wird unser „Vademecum“, was übrigens so viel bedeutet wie, kleinformatiges Heft, was als ständiger, handlicher Begleiter bei der Berufsausübung behilflich ist, durch Leistungen aus der GOÄ, die auch für Zahnarztpraxen eine wichtige Grundlage für die Berechnung von Leistungen darstellt. Aufgeführt wurden zudem die für den Zahnarzt nach § 6 Abs. 2 relevanten zugriffsberechtigten GOÄ Leistungen.
Diese Ausgabe wurde zudem um Abrechnungsbestimmungen, Bemerkungen und wichtige Hinweise erweitert.
Gemäß § 6 Abs 1 wurden auch die analogen Leistungen aktualisiert. Durch die Darstellungsform ist sofort erkennbar, welcher Steigerungsfaktor anzusetzen ist, um ein gleichwertiges Bema-Honorar zu erreichen. Somit werden Unterschreitungen durch den pauschalen Ansatz des 2,3 fachen Faktors verhindert. Die Übersicht zur GOZ/GOÄ dient, dank der klaren Strukturierung und einfachen Handhabe, als schnelles und kompaktes Nachschlagewerk für Ihre Abrechnung.

Unseren Partnerpraxen und Kliniken gehen in den nächsten Tagen einige Exemplare zu.

Ein schnelles und erfolgreiches Abrechnen wünscht Ihnen die
ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH

Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

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Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt von der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH erarbeitet und zusammengestellt. Haftung und Gewähr der Inhalte schließt die ZAB aus. Insbesondere bzgl. Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der Informationen, die sich durch Kommentierungen und Gerichtsurteile ändern können. Haftungsansprüche gegen die ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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