Kennen Sie alle Beschlüsse des Beratungsforums?

Seit nunmehr acht Jahren gibt es das „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen“, welches sich aus Vertretern der Bundeszahnärztekammer, Verband der privaten Krankenversicherung und Beihilfestellen von Bund und Ländern zusammensetzt. Sie haben es sich zur Aufgabe gemacht, Rechtsunsicherheiten bei Auslegung der GOZ 2012 zu beseitigen.

Mittlerweile gibt es 52 Beschlüsse, aber wissen sie noch, was in den ersten Jahren beschlossen wurde?

Die nachfolgende Aufstellung gibt Ihnen eine Übersicht aller bisherigen Beschlüsse.

Diese sind zwar rechtlich nicht bindend, können aber hilfreich sein, wenn sie Ihre Patienten bei der Kommunikation mit ihren Kostenerstattern unterstützen möchten.

Kurzfassung der mittlerweile 52 Beschlüsse des Beratungsforums:

 

Beschlüsse 1-52 Berechenbar bzw. analog
gem. § 6/1
GOZ berechenbar

Nicht berechenbar oder

gesonderte Hinweise

1. GOZ 0110 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskop

 

 

 

Nur für genannte Gebührenpositionen der

GOZ berechenbar.
Für nicht zuschlagsberechtigte GOZ Positionen nur über den Steigerungsfaktor

2. GOZ 2197 mit GOZ 2000

 

X Keine Berechnungsmöglichkeit

3. GOZ 3050 zusätzlich berechenbar im

Rahmen bei dentoalveolärer Chirurgie

 

 

Nur bei „das typische Maß“ hinausgehender

Blutung mit Behandlungsunterbrechung, als selbständige Leistung

4. GOZ 2197 bei adhäsiver Wurzelfüllung

 

GOZ 2197 berechenbar

neben GOZ 2440

 

 
5. Trennung von Liquidation
und Erstattung
  Liquidationserstellung  und Liquidationserstattung sind rechtlich gesehen zwei voneinander getrennte Vorgänge

6. MTA Verschluss

 

Analog GOZ 2060 Stellt eine selbständige Leistung dar
7. Perforationsverschluss
Wurzelkanalsystem
Analog GOZ 2060 Stellt eine selbständige Leistung dar

8. Entfernung perforierter Wurzelkanalinstrumente

 

Analog GOZ 2300 Stellt eine selbständige Leistung dar
9. Entfernung nekrotisches
Pulpengewebe
Analog GOZ 2360 Stellt eine selbständige Leistung dar

10.

·         Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen

 

·         Entfernung von
vorhandenem Wurzelfüllmaterial

X

Keine selbstständige Leistung. Nur über den Steigerungsfaktor möglich

 

 

 

 

 

Keine Einigung erfolgt

11. Material: Oraqix, Pro Root MTA und Harvard MTA OPtiCaps berechenbar

In Zusammenhang mit GOZ 0080

und 2440 zusätzlich möglich

 

12. GOÄ 490,491,493,494

 

X Nicht für Zahnärzte und nicht für MKG
bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

13. GOÄ 5298 – Zuschlag

 

X

Nicht im Zusammenhang mit GOÄ 5000, 5002 und 5004

 

14. GOZ 9090 neben GOZ 9100

 

X

Nicht berechnungsfähig

 

15. Fotodokumentation

Analog GOZ 6000

berechenbar

Nur für therapeutische oder diagnostische Zwecke nicht für kieferorthopädische Auswertung
16. Wiedereingliedern alio loco
gefertigter Provisorien
Analog
GOZ 2260
Inkl. Säuberung und Wiederanpassung
17. GOZ 3230 – Knochenresektion
neben Extraktionen
X Nur bei eigenständiger Indikation mit separatem OP Zugang

18. Abschnittsübergreifende Berechnung

 

möglich z. B. Abschnitt B GOZ 1040 + GOZ 6190
Abschnitt G möglich

19. Periimplantitisbehandlung

 

Analog
GOZ 4090 bzw. 4100
 
Im offenen Verfahren

20. Protrusionsschiene

 

Analog GOZ 7010  

21. Begründung über Faktor 3,5

 

  Nur wenn auf Verlangen des Zahlungspflichtigen  die Bemessungskriterien vorliegen

22. Computergesteuerte Anästhesie

 

X Erfüllt die Leistungsinhalte der
GOZ 0090 und 0100

23.Berechnung je Kieferhälfte

oder je Frontzahnbereich

 

 

Je Frontzahn von Eckzahn zu Eckzahn, je Kieferhälfte, wenn der Bereich über den Eckzahn hinausgeht. Je FZB und je KH ist unzulässig.

 

24. Berechnungsweise

der GOZ-Nr. 2030

 

 

Beim Präparieren und Füllen in allen vier Quadranten kann die GOZ 2030 in einer Sitzung max. 8x berechnet werden

 

25. Wahlrecht für MKG X

Kein Wahlrecht zwischen GOZ und GOÄ bei zahnärztlichen Leistungen

 

26. Röntgen zahnloser Bereich

 

X Wird mit der GOÄ 5000 erfasst

27. Wurzelamputation

 

Analog GOZ 3110, 3120 oder 3130 je nach Aufwand Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln unter Belassung der klinischen Krone

28. Table Tops – als Langzeitprovisorium

 

Analog GOZ 7080

ggf.  + GOZ 2197

Als langzeitprovisorische Maßnahme, laborgefertigt

29. Table Tops – definitiv

 

Analog berechenbar

Je nach Aufwand

 

 

30. GOZ 5210 für Teleskopbrücke X

Für Teleskopbrücke nicht GOZ 5210 zusätzlich berechenbar

 

31. Definitive Krone Umarbeiten
zum Provisorium

Analog GOZ 2260,

2270 oder 5120

 

Je nach Aufwand

32. NICO

 

X Die fettig degenerative Osteolyse im Kieferknochen medizinisch nicht notwendig da durch Studienuntersuchungen noch nicht belegt und im WHO als Erkrankung nicht gelistet. Berechnung nur als Verlangensleistung § 2/3 GOZ möglich

33. Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore

 

X Nur durch approbierte Zahnärzte möglich

34 – 37. Erhöhte Hygienekosten durch

Covid-19

 

Analog GOZ 3010

Beschlüsse 34, 35 befristet bis 30.09.2020 mit Faktor 2,3

36 befristet bis 31.12.2020 mit Faktor 1,0

37 befristet bis 31.03.21 mit Faktor 1,0

 

38. Telemedizinische Leistungen

 

Analog GOÄ

§ 6 Abs. 2

Ä1 Beratung E-Mail

Ä1 bzw. 3-Beratung z.B. Videosprechstunde

Ä2 Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung durch Fachpersonal

per E-Mail, Videotelefon

Ä4 Fremdanamnese als Videosprechstunde

Ä60 nicht analog- Beratung über einen Patienten in Videokonferenz

39 – 40. Erhöhte Hygienekosten
durch Covid-19
Analog GOZ 3010

Beschlüsse 39,40 befristet bis 30.09.2021 mit Faktor 1,0

 

41. Teilleistung für Einlagefüllung
und Stiftaufbau

Analog GOZ 2230

bzw. 2240

Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechenbar

 

 

42. Teilleistung bei Schienen

 

Analog GOZ 5240

Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechenbar

 

43. Provisorische Stiftverankerung vorhandener Krone

 

Analog GOZ 2270

 

Im Rahmen endodontischer Behandlung

44. Reparatur eines Primärteleskops

 

Analog GOZ 5000
ggf. zus. GOZ 5090

Abgegolten: Präparation, Relationsbestimmung, Abformung, Einproben, prov. Eingliedern, festes Eingliedern, Nachkontrolle und Korrekturen

 

45. Subgingivale med. antibakterielle Lokalapplikation am Implantat

 

Analog GOZ 4025  
46. aPDT im Rahmen einer Periimplantitistherapie Analog GOZ 4110

Zusätzlich zum „manuellen Debridement“ (Entfernung von infiziertem, geschädigtem oder abgestorbenem Gewebe welches von Hand entfernt wird)

 

47. Erhöhte Hygienekosten durch

Covid-19

 

Analog GOZ 3010 Zum 1,0fachen Satz, gilt befristet bis zum  31. Dezember 2021

48. Teilleistungen nach GOZ 5210

und 5220

 

berechenbar

Die Regelungen der GOZ 5240 (Teilleistungen) gelten auch für GOZ 5210 und 5220

 

49. Erhöhte Hygienekosten durch

Covid-19

 

 

Analog GOÄ 383 Zum 2,3fachen Satz, gilt befristet bis zum 31.03.2022
50. Anwendung OP Mikroskop Analog oder neben GOZ 2390 

Die Diagnostik mittels OP-Mikroskop zum Auffinden oder Ausschluss zusätzlicher Kanalstrukturen, Auffinden oder Ausschluss von Rissen, Sprüngen und Frakturen von Zahnhartsubstanzen, Perforationen, Stufen, Obstruktionen oder anatomische Besonderheiten kann als alleinige endodontologische Leistung analog oder neben der GOZ 2390 (Trepanation) berechnet werden. Als angemessen angesehen wird die GOZ 2290 mit Faktor 2,3.

Werden in einer Sitzung die Leistungen nach GOZ 2360, 2410 und 2440 berechnet, kann die analoge Leistung dann nicht zusätzlich berechnet werden. Hier kommt nur der Zuschlag nach GOZ 0110 (Anwendung eines OP Mikroskops) in Betracht.

 

Zu beachten gilt jedoch, dass jeder Zahnarzt, gemäß dem Aufwand entsprechend, seine eigene Analogleistung bilden muss. Das kann dann aber bedeuten, dass die Versicherung/Beihilfe in diesem Fall lediglich die GOZ 2390 erstattet mit 23,28 € und die Differenz beim Patienten bleibt.

51. Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums Analog GOZ 2270

Zustimmung zur analogen Berechnung. GOZ 2270 wird als angemessen benannt.

52. GOZ-Nr. 0090 neben GOZ-Nr. 0100  

Bestätigt wurde, die nebeneinander Berechnung der GOZ 0090 und GOZ 0100 bei medizinischer Notwendigkeit. Das bedeutet, dass in der Rechnung bzw. in der Karteidokumentation eine Begründung erforderlich ist. Zum Beispiel zur Vollständigen Schmerzausschaltung oder Langandauernde Behandlungen. 

 

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Online Begründungshilfe

Besser Wissen!

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Trotz dieser ergangenen Beschlüsse werden diese Berechnungsmöglichkeiten von vielen Versicherungen und Beihilfestellen nach wie vor abgelehnt, da sie in vielen Praxen wie auch bei den Versicherungen und Beihilfestellen scheinbar noch nicht angekommen sind.

Nutzen Sie diese Beschlüsse für Ihre Argumentation, denn es dürfte bei der Erstattung eigentlich keine Probleme geben, wenn sie den Auslegungen des Beratungsforums entsprechen.

Die vorgegebenen Analogpositionen sind natürlich nur Empfehlungen des Beratungsforums, ausgenommen die Bundeszahnärztekammer, die aus grundsätzlichen Erwägungen keine konkrete Analoggebühr empfiehlt, denn nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer ist der Zahnarzt bei der Bildung einer Analogziffer ganz individuell in die Pflicht genommen – entsprechend seiner Technik, seiner Kosten und seines Zeitaufwands –, eine seinen Praxisbedingungen adäquate analoge Berechnung selbst vorzunehmen.

PKV und Beihilfe können analog zu berechnende Leistungsziffern aus rein betriebswirtschaftlicher Betrachtung gar nicht einheitlich vorschreiben, da sie nicht in der Lage sind, diese praxisindividuell und betriebswirtschaftlich angemessen zu ermitteln.

Um jedoch Auseinandersetzungen zu umgehen, können sie die o. g. Analogpositionen durchaus verwenden.

Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt von der ZAB Abrechnungs- GmbH erarbeitet und zusammengestellt. Haftung und Gewähr der Inhalte schließt die ZAB aus. Insbesondere bzgl. Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der Informationen. Dies ist durch eventuelle Änderungen, die im Laufe der Zeit durch die Anwendung der neuen GOZ und die daraus resultierenden Kommentierung und Gerichtsurteile entstehen, begründet. Haftungsansprüche gegen die ZAB Abrechnungs- GmbH sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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