GOZ 2197 neben GOZ 2060 ff., eine „never ending story“?
Hier eine Alternative!
Sie werden denken, nein, nicht schon wieder die GOZ 2197, aber ich komme nicht umhin, mich diesem Thema anzuschließen.
Die adhäsive Befestigung hat uns die letzten Jahre doch ziemlich genervt. Und vermutlich geht das 2021 genauso weiter. Es bleibt beim restriktiven Vorgehen der Versicherungen, die sich mit Killerphrasen um die Erstattung drücken.
Welcher Faktor führt zu einem ausreichenden Honorar?
Gebühren- Nr. |
Faktor 3,5 inkl. GOZ 2197 (2,3) |
Faktor 3,5 inkl. GOZ 2197 (3,5) |
Gegenüberstellung als Alternative |
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Beispiel 2,3 | Beispiel 3,5 | |||
GOZ 2060 | 120,56 € | 129,33 € | Faktor 4,06 120,34 € |
Faktor 4,36
129,23 € |
GOZ 2080 | 126,27 € | 135,04 € | Faktor 4,03
126,02 € |
Faktor 4,32
135,08 € |
GOZ 2100 | 143,20€ | 151,97 € | Faktor 3,96
142,95 € |
Faktor 4,20
151,66 € |
GOZ 2120 | 168,39 € | 177,16 € | Faktor 3,88
168,04 € |
Faktor 4,09
177,14 € |
In der Gebührenordnung GOZ 2012 ist ausdrücklich der Steigerungsfaktor als eine Kalkulationsgröße zur Kostendeckung der Praxen und für eine individuelle Behandlung flexibel offengelassen.
Eveline Glowka
Geschäftsführerin
Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.
Besser Wissen!
Die Erfahrung aus mehr als 20 Jahren und über 60.000 Versicherungs-korrespondenzen.
Was spricht sonst noch für die Anwendung der Alternative!
Berechnung möglich: | Berechnung nicht möglich: |
AG Bonn Urteil vom 28.07.2014, Az. 116 C 148/13 -rechtskräftig- |
AG Celle Urteil vom 11.11.2014, Az. 13 C 1449/135.2 -rechtskräftig- |
AG Düsseldorf Urteil vom 21.01.2016, Az. 27 C 3179/14 -rechtskräftig- |
VG Stuttgart Urteil vom 18.11.2014, Az. 13 K 757/13 -rechtskräftig- |
AG Düsseldorf Urteil vom 01.07.2016, Az. 25 C 2953/14 -rechtskräftig- |
AG Stuttgart Urteil vom 28.06.2016, Az. 9 C 1059/16 -rechtskräftig- |
AG Siegburg Urteil vom 24.07.2017, Az. 116 C 29/15 -rechtskräftig- |
AG Köln Urteil vom 26.11.2018, Az. 142 C 328/15 -Rechtskraft unbekannt- |
AG Wittlich Urteil vom 20.12.2017, Az. 4b C 507/16 -Rechtskraft unbekannt- |
AG Charlottenburg Urteil vom 08.05.2017 -rechtskräftig- |
AG Siegburg Urteil vom 19.12.2017, Az. 124 C 323/14 -Rechtskraft unbekannt- |
LG Hildesheim Urteil vom 24.07.2014 -rechtskräftig- |
AG Düsseldorf – Sammelklage Urteil vom 23.10.2020, Az. 231 C 232/15 -rechtskräftig- |
Sollte man sich weiterhin an den positiven Urteilen orientieren wollen, so gilt nachfolgendes zu berücksichtigen, um die GOZ 2197 in Ansatz zu bringen:
Leistungsinhalt der GOZ 2197
Konditionieren (Ätzen= etching):
Ist das Ätzen der Oberfläche von Schmelz und gegebenenfalls Dentin mit Säure (Phosphorsäure mit Farbzusatz als Gel oder Lösung). Hierdurch wird die Oberfläche für den späteren Halt der Füllung demineralisiert.
Priming (nur im Dentin erforderlich):
Ist eine chemische Vorbereitung der Dentinoberfläche mit einem speziellen Kunststoff, dem so genannten Primer. Der Primer ist erforderlich, um die wasseranziehende Dentinoberfläche für den wasserabstossenden Füllungskunststoff benetzbar zu machen.
Bonding (Auftragen eines Adhäsivs):
Ist ein Bindemittel zwischen der angeätzten (aufgerauten) Zahnhartsubstanz und dem Komposit. Das Adhäsiv ist ein dünnfließender Kunststoff, der auch kleine Rauigkeiten ausfüllen kann und sich chemisch mit dem Füllungskunststoff verbindet. Im Dentinbereich verbindet sich das Adhäsiv mit dem Primer und bildet zusammen mit der Dentinoberfläche die so genannte Hybridschicht. Dentinadhäsive können in vielen Fällen eine Unterfüllung überflüssig machen, da sie die Dentinoberfläche versiegeln
Bei diesen Kunststoffen ist die GOZ 2197 „berechnungsfähig“:
Etch & Rinse (mit Phosphorsäure-Ätzung)
Vor der Applikation eines Etch & Rinse-Systems ist es notwendig, die Kavität mit Phosphorsäure zu konditionieren. Dabei wird die Säure auf die Zahnoberfläche aufgetragen (Etch) und nach einer gewissen Einwirkzeit abgespült (Rinse). Auf die so konditionierte Zahnoberfläche wird das Adhäsivsystem aufgetragen, das aus einer (Ein-Flaschen-Etch & Rinse-System) oder mehreren Komponenten (Mehr-Flaschen-Etch & Rinse-System) bestehen kann. Ganz wesentlich ist hier die Vorbehandlung des Dentins mit Konditionieren und Primen, was für eine bessere Haftung sorgt.
Self-Etch Adhäsive (selbstätzende Systeme, also ohne Phosphorsäure-Ätzung)
Hier ist eine separate Ätzung nicht zwingend erforderlich. Die Konditionierung geschieht mithilfe von sauren Monomer-Lösungen, die bereits im Adhäsivsystem enthalten sind. Es wird jedoch empfohlen, auch hier, vor dem Auftragen eines selbstätzenden Adhäsivs die Schmelzanteile der Kavität mit Phosphorsäure zu konditionieren. Diese Vorgehensweise trägt zu einer Verbesserung des Haftverbundes zum Schmelz bei. Bei den selbstätzenden Adhäsivsystemen können Primer und Adhäsiv getrennt (selbstätzende Adhäsive mit Zwei-Schritt-Applikation) oder als Gemisch vorliegen (All-in-one-Adhäsive= 1 Komponenten Schritt).
Bei diesen Kunststoffen ist die GOZ 2197 „nicht berechnungsfähig“:
Selbstadhäsive-Komposite
machen den zusätzlichen Einsatz eines Adhäsivsystems überflüssig. Selbstadhäsive werden zunächst in einer dünnen Schicht aktiv eingebürstet, um die Wirkung ihrer funktionellen Monomere mit der Zahnoberfläche zu verstärken. Nach Lichtpolymerisation der dünnen Schicht können weitere Schichten appliziert werden. Diese Komposite können einen sicheren Verbund zwischen Zahnhartsubstanz erzielen ohne Konditionierung und Adhäsivsystem, also ohne GOZ 2197!
Bulk-Fill-Komposite
die in fließfähige und modellierbare Gruppen unterteilt werden. „Bulk-Fill“ bedeutet, dass man eine Kavität in einem Zug, also ohne Schichttechnik, lege artis füllen kann. Bei modellierbaren Kunststoffen kann die gesamte Kavität in einem Zug gefüllt werden.