Erneute Verlängerung der Hygienepauschale bis 31. März 2022

Die Hygienepauschale wird bis 31. März 2022 verlängert. Darauf haben sich die Bundeszahnärztekammer, der PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern verständigen können. 

  • Zur Berechnung wird nun die Gebührennummer 383 der GOÄ mit Faktor 2,3 (4,02 €) herangezogen.
  • Auf der Rechnung erfolgt die Bezeichnung: ä383a – erhöhter Hygieneaufwand – entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ Kutane Testung
  • Die vereinbarte Hygiene-Pauschale gilt für Zahnärzte, MKG-Chirurgen und Kieferorthopäden jeweils in ambulanten Praxen und zugelassenen MVZ.

Bei GKV Patienten gilt diese Regelung grundsätzlich nicht! 

Wenn der Patient nur BEMA-Leistungen in Anspruch genommen hat, berechtigt allein die Tatsache, dass ein GKV-Versicherter eine Zusatzversicherung besitzt, nicht zur Berechnung.
Voraussetzung für die Berechnung ist die Inanspruchnahme einer Privatleistung, das heißt, nur wenn dem Patienten eine Privatrechnung auf der Grundlage der GOZ gestellt wird, die der Patient bei seiner
(Zusatz-)Versicherung zur Erstattung einreicht. Dies kann, abhängig vom gewählten Versicherungstarif auch bei einer Mehrkostenrechnung oder einer gleich- oder andersartigen Zahnersatzversorgung der Fall sein. Es ist empfehlenswert, hierzu nochmals bei der jeweils zuständigen KZV nachzufragen.

Der GKV-Patient mit Zusatzversicherung muss also

  1. a) eine Privatleistung in Anspruch nehmen, die dem Patienten nach GOZ in Rechnung gestellt wird und
  2. b) für eben genau diese Leistung die Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Fehlt einer der beiden Kriterien, ist die Berechnung nicht möglich. Ab dem Zeitpunkt, in dem eine wie auch immer geartete Hygienezulage, sei es durch Material (konkret bei diesem Patienten) oder durch eine Hygieneposition im Bema beim Kassenpatienten anfällt, wäre dies ebenfalls nicht berechenbar.

Auch für Basis- und Standardtarifversicherte berechenbar. 

Für Behandlungen vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 kann für den Basis- und Standardtarif ausnahmsweise der 2,3fache Bemessungsfaktor (statt des 2,0fachen Faktors) der Geb.-Nr. 383 GOÄ analog je Sitzung zum Ansatz gebracht werden.

Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

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