Eine wichtige Gebührenziffer die oft neben der GOZ 0070 vergessen wird: Die GOÄ 399
Die Vitalitätsprüfung eines oder mehrerer Zähne nach GOZ 0070 kommt fast täglich in den Zahnarztpraxen vor. Was viele jedoch nicht wissen ist, dass es eine Honorarleistung gibt, die neben der GOZ 0070 ebenfalls häufig erbracht wird und berechnet werden kann.
Es handelt sich hierbei um die GOÄ 399 „Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien – einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen“.
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 399 mag zunächst zwar irritieren, jedoch ist die GOÄ 399 einmal je Sitzung , auch neben der GOZ 0070, berechnungsfähig:
- für chemische Provakationstest
- für mechanische Provokationstests der Muskulatur des craniomandibulären Systems
- für einen Perkussionstest (Klopftest)
- auch bei Expositionstests bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien
- neben der GOZ-Nr. 8000 – Klinische Funktionsanalyse – für einen Kautest
Die GOÄ 399 befindet sich in Teil C. V. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und ist gemäß § 6 Absatz 2 GOZ für Zahnärzte geöffnet.
Die Gebührenziffer GOZ 0070 beschreibt lediglich die Vitalitätsprüfung (elektrische oder thermische Prüfmethode) der Zähne, d. h. bei dieser Leistung wird lediglich diagnostiziert ob ein Zahn vital ist oder nicht (siehe auch Kommentar Bundeszahnärztekammer).
Ein Perkussionstest als oraler Provokationstest nach GOÄ 399 ist weder in der GOZ beschrieben noch Teil einer anderen selbstständigen Leistung denn auch die Gebührenziffer GOZ 0070 beinhaltet solch eine diagnostische Maßnahme nicht.
Beim Provokationstest soll gezielt eine körperliche Reaktion auf einen Reiz hervorgerufen werden. Im Rahmen der Zahnmedizin erfolgt dies z. B. durch einen Perkussionstest, bei dem mittels eines metallischen Gegenstandes der Zahn beklopft wird (Reiz) um so ggf. eine Schmerzreaktion (körperliche Reaktion) zu diagnostizieren. Außerdem kann das entstehende Geräusch Rückschlüsse darauf geben ob ein Zahn gesund ist oder nicht.
Da die anderen unter der Gebührenziffer beschriebenen Leistungen deutlich aufwändiger sind, halten wir den Gebührensatz von 1-0-fach für angemessen. Hierbei wird ein Honorar in Höhe von 11,66 € erzielt.
Wir möchten in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt lassen, dass es manchmal bei der Berechnung der GOÄ 399 zunächst zu Erstattungsschwierigkeiten kommen kann, jedoch haben bezüglich unserer Stellungnahmen zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber privaten Krankenversicherungen oder Beihilfestellen noch nie negatives Feedback erhalten oder eine weitere Stellungnahme zur GOÄ 399 erstellen müssen, da diese Maßnahme sehr gut zu rechtfertigen ist.
Sie können bei Anfragen von Erstattungsstellen o.g. Ausführungen als Argumentation zur Berechnung der GOÄ 399 verwenden.
Katrin Homann
Abteilungsleitung Abrechnung & Regulierung
Sie hat mehr als 20 Jahre Erfahrung im zahnmedizinischen Bereich. Seit über 10 Jahren ist sie ein Teil der ZAB Abrechnungsgesellschaft und hat in diesem Rahmen eine Vielzahl gebührentechnischer Stellungsnahmen erstellt.
Des Weiteren unterstützt sie viele unserer Kunden bei der Abrechnung von Kassen- und Privatleistungen.
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