Aufbaufüllungen in Verbindung mit einer Inlayversorgung kommen in den Praxen oft vor. Wie gestaltet sich hier die Abrechnung? Gibt es dafür eine Gebührenposition in der GOZ? Der nachfolgende Artikel befasst sich mit der Abrechnung der Leistungen.

Aufbaufüllungen beschränken sich nicht ausschließlich auf die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone. Auch bei Inlayversorgungen werden unter bestimmten Voraussetzungen Aufbaufüllungen notwendig.

Zum Beispiel in der Präparationssitzung

Werden in der Präparationssitzung zum Ausgleich von besonders tiefen oder unebenen Stellen am Kavitätenboden Unterfüllungen gelegt oder unter sich gehende Kavitätenwände mit Füllungsmaterial ausgeglichen, so stellen diese keine Aufbaufüllungen im Sinne der GOZ-Nr. 2180 dar.

Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2180 beinhaltet, dass derartige Aufbauten nur dann berechnet werden können, wenn der Zahn anschließend mit einer Krone und nicht mit einem Inlay versorgt wird.

In der Präparationssitzung zeitgleich durchgeführte Unter- bzw. Aufbaufüllungen in der Inlaykavität sind Leistungsbestandteil der GOZ-Nrn. 2150 bis 2170 und können, wenn erfolgt, somit nur über den Steigerungsfaktor dieser berechnet werden.

Dies wird auch z. B. durch das Amtsgericht (AG) Celle (Urteil v. 11.11.2014, Az.: 13 C 1449/135.2) bestätigt:

„Die Geb.-Nr. 2180 GOZ kann (…) nicht angesetzt werden, weil vorliegend nicht die Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone erfolgte, sondern vielmehr die Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Einlagefüllung. Die Leistungsbeschreibung der Geb.-Nr. 2180 stellt aber ausdrücklich auf die Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone ab.“

Für eine Aufbaufüllung in der Präparationssitzung scheidet auch eine analoge Berechnung aus.

Vor der Präparationssitzung

Wird im Vorfeld der Präparation zu einem Inlay eine Aufbaufüllung medizinisch notwendig, weil man zuerst einmal über einen gewissen Zeitraum hinweg eine Reaktion des Zahnes, z.B. nach einer „Caries-profun­da-Behandlung“ abwarten möchte, so ist eine entsprechende Analogposition heranzuziehen die man als „Interimsfüllung“ oder „Aufbaufüllung vor einer Inlayversorgung“ deklarieren kann, da die Voraussetzungen erfüllt sind aufgrund der selbständigen und notwendigen Versorgung, die nicht in der GOZ vorhanden ist.

Wenn bereits eine Inlayversorgung geplant ist, kommt in diesem Fall nur eine Analogberechnung infrage.

Eine weitere Berechnungsmöglichkeit sind die GOZ-Nrn. 2050 bis 2120. Diese setzen allerdings eine morphologische Gestaltung der Kaufläche sowie der Approximalkontakte voraus. Wobei hier zu berücksichtigen gilt, dass dann ggf. die Notwendigkeit einer Inlayversorgung, aufgrund der „definitiven“ Füllung angezweifelt werden könnte.

Die BZÄK vertritt zum Thema „Aufbaufüllung bei einer Inlayversorgung“ die Auffassung, dass die Aufbaufüllung nach den entsprechenden GOZ-Positionen (2050 ff.) abrechenbar ist, wenn zum Beispiel eine klinische Reaktion des Zahnes abgewartet werden muss.

Ein provisorischer, speicheldichter Verschluß kann nach GOZ 2020 berechnet werden.

Beispiele für eine Analogberechung

Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

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Online Begründungshilfe

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Die Erfahrung aus mehr als 20 Jahren und über 60.000 Versicherungs-korrespondenzen.

Variante 1

Variante 2

Aufbaufüllung vor einer Inlayversorgung entsprechend GOZ Pos. ………. (Leistungsbeschreibung der heranzuziehenden Gebühr) Interimsfüllung in Adhäsivtechnik entsprechend GOZ Pos. …….. (Leistungsbeschreibung der heranzuziehenden Gebühr)
Es wurde bewusst keine Gebührennummer genannt, denn welche nach Art- Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als Analogleistung herangezogen wird, liegt im Ermessen des Behandlers.

Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt von der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH erarbeitet und zusammengestellt. Haftung und Gewähr der Inhalte schließt die ZAB aus. Insbesondere bzgl. Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der Informationen, die sich durch Kommentierungen und Gerichtsurteile ändern können. Haftungsansprüche gegen die ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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