Private Zuzahlungen bei richtlinienkonformer Wurzelkanalbehandlung
Da bestimmte Maßnahmen nicht oder nicht mehr im BEMA enthalten sind, können sie als zusätzliche selbstständige Leistungen privat vereinbart und abgerechnet werden – trotz Zuzahlungsverbot, welches durch das Sozialgesetzbuch und durch die Verträge § 8 Abs. 7 (Satz 2 u. 3) BMV-Z festgelegt ist.
Grundsätzlich muss es sich bei allen zusätzlich berechenbaren Leistungen um selbstständige zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen handeln, welche im BEMA nicht beschrieben oder enthalten sind. Aber welche Leistungen können nun privat gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zusätzlich berechnet werden und welche Leistung sind nicht berechnungsfähig?
Bei der Recherche stößt man erstaunlicherweise auf unterschiedliche Berechnungsempfehlungen, was ein Grund war, hier nochmals alle relevanten Leistungen aufzuzeigen, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Wurzelkanalbehandlung (B.III. Nr. 9.1 bis 9.5) berechnungsfähig sind und welche eben nicht.
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