Unsicherheiten bei der Liquidation von Leistungen die auf Verlagen berechnet werden sollen, aber für die es in der GOZ keine Gebührenziffer gibt.

Grundsätzlich sind Leistungen auf Verlangen medizinisch nicht notwendige Leistungen die mit Patienten gemäß § 2 Abs. 3 GOZ vereinbart werden.

Hierzu gehören beispielsweise das Bleachen, Sportschutzschienen, Zahnschmuck, Composhaping etc.

Wie Sie Verlangensleistungen, für die es keine Gebührenposition in der GOZ gibt, korrekt berechnen, möchten wir mit nachfolgendem Beispiel aufzeigen.

 

  • So könnte die Angabe einer medizinisch nicht notwendigen Maßnahme wie der einer „Sportschutzschiene“ im Heil- und Kostenplan wie folgt dargestellt werden:
Beschreibung der Leistung Betrag in Euro
Sportschutzschiene 103,49
Voraussichtliche Material- und Laborkosten 200,00
19% Mehrwertsteuer für Honorar Sportschiene
–          Nur sofern die Praxis umsatzsteuerpflichtig ist –
19,66
Gesamtbetrag 323,15
* im Heil- und Kostenplan ist die Angabe einer Gebührennummer nicht zwingend notwendig. Die Vorgaben des § 10 müssen im Heil- und Kostenplan noch nicht berücksichtigt werden.
è Vereinbarte Beträge einer „Vereinbarung von Verlangensleistungen“ sind bindend!

      • Die Maßnahme der „Sportschutzschiene“ bei Rechnungsstellung kann wie folgt dargestellt werden:
Datum Zahn GOZ Nr. Beschreibung der Leistung Anzahl Faktor Betrag in Euro
OK 7010a Sportschiene gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr 7010 – Eingliederung eines Aufbissbehelfs gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und §2 Abs. 3 GOZ 1 2,3 103,49
Material- und Laborkosten 200,00
19% Mehrwertsteuer (für GOZ 7010a)
-Nur sofern die Praxis umsatzsteuerpflichtig ist –
19,66
 Gesamtbetrag 323,15
*Bei Rechnungsstellung ist gem. § 10 GOZ eine Verlangensleistung zu bezeichnen somit auch der Hinweis auf eine Gebührenziffer und den Steigerungssatz.
Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

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Hinweise der Bundeszahnärztekammer:

  1. Im Gebührenverzeichnis der GOZ beschriebene Leistungen und Leistungen der GOÄ, für die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ der Zugriff eröffnet ist, sind mit den entsprechenden Gebührennummern zu berechnen.
  2. In den Gebührenverzeichnissen nicht beschriebene Leistungen sind im Wege der Analogie vorzugsweise gemäß § 6 Abs. 1 GOZ mit Gebührennummern der GOZ, und erst wenn dort keine Gebührennummer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand geeignet erscheint, mit durch die Verweisung in § 6 Abs. 2 GOZ erfassten Gebührennummern der GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ zu berechnen.
  3. Vereinbarungen über Verlangensleistungen sind, formularmäßig getrennt, auch in Verbindung mit Vereinbarungen über abweichende Gebührenhöhen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ/§ 2 GOÄ möglich.
  4. Leistungen auf Verlangen sind in der Rechnung aufgrund § 10 Abs. 3 GOZ/§ 12 Abs. 3 GOÄ als solche zu bezeichnen.

Urteil des BGH zur Vorschrift der GOÄ bei medizinisch nicht notwendigen Leistungen:

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 23.03.2006 zur GOÄ entschieden, dass wenn ein Arzt medizinisch nicht notwendige Leistungen erbringt, diese auch den Vorschriften der GOÄ unterliegen. So muss sich der Arzt z. B. für kosmetische Operationsleistungen eine vergleichbare Abrechnungsposition aus der GOÄ wählen. Pauschalhonorare sind nicht zulässig.

So wird die analoge Berechnung für nicht in der GOZ vorhandene Leistungen, die als Verlangensleistungen berechnet werden, vom BGH bestätigt, obwohl auch hier die Meinung vertreten wird, dass dieses Urteil nicht auf die GOZ übertragbar ist, da die GOÄ keinen § 2 Abs. 3 mit Inhalt des GOZ Paragrafen enthält.

Rückforderung von Pauschalhonoraren:

Zu beachten gilt auch, dass vom Patienten bereits beglichene „Pauschalgebühren“ nach den Grundsätzen der „ungerechtfertigten Bereicherung“ zurückgefordert werden können. 

Umsatzsteuerregelung:

Bei der Berechnung der „Umsatzsteuer“ gilt, dass medizinisch nicht notwendige Leistungen umsatzsteuerfrei sind, wenn der Zahnarzt unter die Kleinunternehmerreglung fällt. Das ist dann der Fall, wenn im Vorjahr der Gesamtumfang der steuerlichen Leistungen höchsten einen Umfang von 22.000€ (seit dem 01.01.20) betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € (Brutto Umsatz) nicht überschreiten wird.

 

Leider gibt es derzeit noch keine eindeutige Klärung durch den Verordnungsgeber für Leistungen die auf Verlagen berechnet werden sollen, für die es aber in der GOZ keine Gebührenziffer gibt!

Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt von der ZAB Abrechnungs- GmbH erarbeitet und zusammengestellt. Haftung und Gewähr der Inhalte schließt die ZAB aus. Insbesondere bzgl. Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der Informationen. Dies ist durch eventuelle Änderungen, die im Laufe der Zeit durch die Anwendung der neuen GOZ und die daraus resultierenden Kommentierung und Gerichtsurteile entstehen, begründet. Haftungsansprüche gegen die ZAB Abrechnungs- GmbH sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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