GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung) in Verbindung mit den Nrn. 2060ff.,

Rückforderungsansprüche durch Negativurteile

Jeder kennt seit Jahren die restriktive Verweigerungshaltung der Versicherungen, wenn es um die Erstattung der GOZ 2197 in Verbindung mit den GOZ Pos. 2060ff. geht.
Auch wenn es viele Positivurteile gibt und sich beispielsweise die Zahnärztekammer Nordrhein seit vielen Jahren für die Berechnung ausgesprochen hat, ist eine Erstattung so gut wie ausgeschlossen.
Gegenwärtig hat sich, in einem aktuellen Negativurteil, das Landgericht Düsseldorf am 25.11.2021 gegen eine Berechnung ausgesprochen.
Anlehnend an die sich häufenden Negativurteile hat sich bedauerlicherweise die Zahnärztekammer Nordrhein nun auch gegen eine Berechnung ausgesprochen und möchte ihre langjährige Empfehlung nicht weiter fortführen.
Sie teilt auf ihrer Homepage mit, dass Praxen Post von der DKV erhalten haben, mit der Aufforderung zur Rückzahlung von bereits erstatteten Rechnungen die die GOZ 2197 als Inhalt haben, die zu Unrecht in Zusammenhang mit den Gebührenziffern nach 2060, 2080, 2100 und 2120 berechnet wurde.
Derzeit sind solche Forderungen noch zurückzuweisen. Wie sich die Rechtsprechung dahingehend  entwickelt, ist abzuwarten.
Ich hatte bereits im August 2021 empfohlen, die Gebührenhöhe der Hauptleistung (Füllung) anzupassen und so den Paragraphen 2 Abs. 1, 2 der GOZ zu nutzen.
Der Vorteil der Berechnung über § 2 Abs. 1, 2 GOZ bietet Rechtssicherheit und wiegt die Patienten nicht in Hoffnung auf eine Erstattung, denn es ist viel Aufklärungsarbeit zu leisten, weil den Patienten immer wieder der Eindruck vermittelt wird, dass falsch oder ungerechtfertigt abgerechnet wurde oder es wird damit argumentiert, dass es sich bei angeführten Positivurteilen immer um Einzelfallentscheidungen handeln würde, die für die Versicherung nicht bindend sind.
Im Umkehrfall ist es jedoch meistens so, dass sich private Versicherungen sehr gerne auf Gerichtsurteile beziehen, die zu ihren Gunsten ausfallen, auch wenn es Einzelfallentscheidungen sind.
Möchte man auf die Berechnung nach GOZ 2197 verzichten, wird anhand des nachfolgenden Beispiels die Faktoranhebung aufgezeigt, die bei der Berechnung der GOZ 2060ff. erfolgen sollte, um den Betrag der GOZ 2197, wenn sie mit Faktor 2,3 berechnet wird, auszugleichen:
GOZ 2060 Faktor 4,06
120,34€
§ 2 Abs. 1, 2 GOZ
GOZ 2080 Faktor 4,03
126,02 €
§ 2 Abs. 1, 2 GOZ
GOZ 2100 Faktor 3,96
142,95 €
§ 2 Abs. 1, 2 GOZ
GOZ 2120 Faktor 3,88
168,04 €
§ 2 Abs. 1, 2 GOZ
Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

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Die Erfahrung aus mehr als 20 Jahren und über 60.000 Versicherungs-korrespondenzen.

Nach wie vor wird die „Honorarvereinbarung“ zu wenig genutzt, obwohl sie die einzige Gestaltungsoption ist, die insgesamt gestiegenen Kosten auszugleichen.

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