Berechnung der Periimplantitistherapie

Erstveröffentlichung in DZW 05 / 2017 am 01.02.2017

Die Periimplantitis ist ein in der zahnärztlichen Praxis immer häufiger auftretendes Problem. Die Therapiekonzepte zur
Behandlung der periimplantären Gewebe wurden in Analogie zur Parodontitisbehandlung entwickelt. So gibt es viele
therapeutische Ansätze, bei denen im Frühstadium mit speziellen Spüllösungen und Professioneller Zahnreinigung
oder mithilfe von Laser behandelt wird. Bei bereits fortgeschrittener Periimplantitis sind chirurgische Eingriffe notwendig.
Die hierfür infrage kommenden Berechnungen möchte ich mit nachfolgenden Beispielen aufzeigen. Angegeben werden
nur die Hauptleistungen der nachfolgenden Maßnahmen zu den unterschiedlichen Therapieschritten.

Mechanische Reinigung:

Die mechanische Belagentfernung erfolgt nach den Positionen
• GOZ 4050 Entfernung harter und weicher Beläge am Implantat
• GOZ 4070 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung)
an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen
• GOZ 1040 Professionelle Reinigung am Implantat.

Reinigung durch offene Küretage:

Die „offene“ Therapiemaßnahme am Implantat wird gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet.

Pulverstrahlgerät:

Die Reinigung mittels Pulverstrahlgerät ist keine selbstständige Leistung und wird zum Beispiel mitder GOZ 1040 oder GOZ 4050/4070 über den Steigerungsfaktor berechnet.

Medikamentöse Behandlung:

Die medikamentöse Behandlung durch die Applikation zum Beispiel von CHX-Gel oder mittels Perio Chip an Implantaten ist gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechenbar.

Lasertherapie:

Die Dekontamination der Oberfläche mittels Lasertechnik ist eine eigenständigeMaßnahme und wird gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet. Die Elimination parodontalpathogener Keime von der Implantatoberfläche durch Photodynamische Therapie (PDT) wird gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet.

Augmentative Maßnahmen:

• Regenerationsmaßnahmen mittels Eigenknochen nach GOZ 9090: Knochengewinnung (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung
• mit Knochenersatzmaterial nach GOZ 4110:
Auffüllen von parodontalen Knochendefektenmit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat. (Das Auffüllen periimplantärer Knochendefekte mittels Knochenersatzmaterial oder regenerativer Proteine kann gemäß einer Empfehlung der Bundeszahnärztekammer auch nach Paragraf 6 Absatz 1 analog berechnet werden.)
• Weichteilunterfütterung mit Knochen aus dem OP-Gebiet nach GOZ 9090: Knochengewinnung (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung
• Weichteilunterfütterung mit Knochenersatzmaterial nach GOÄ 2442: Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung als selbstständige Leistung
• Einbringen einer Membran nach GOZ 4138: Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefekts einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat

Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

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Implantatplastik:

Die Implantatplastik, Entfernung der Oberflächentextur am Implantat mit Glättung, wird gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet. Ein Beispiel für eine Berechnung zeigt die Tabelle.
Weitere Leistungen wie zum Beispiel Untersuchungen, Beratungen, Röntgenaufnahmen etc. und natürlich Nachbehandlungen sind zusätzlich berechenbar!
Die Abrechnungsempfehlungen der ZAB Abrechnungsgesellschaft (Konstanz) stützen sich vorwiegend auf die Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer beziehungsweise der Landeszahnärztekammern und sollen einen praxisnahen Lösungsansatz aufzeigen. Aufgrund der sich aber immer wieder ändernden Kommentierung sind eventuell notwendige Anpassungen zu prüfen beziehungsweise zu beachten. Dies macht es erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Grundsätzliches:

 Hilfreiche Abrechnungsempfehlungen sollten nach unserem Empfinden immer die Nähe zur praktischen Handhabung und Umsetzung in der täglichen Abrechnung aufzeigen. Insbesondere die Akzeptanz der Kostenträger und der Gerichte in Bezug auf Kommentierungen und Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer sollten nicht ignoriert werden.

Sicherlich gibt es immer wieder unterschiedliche Meinungen zur Auslegung von Gesetzen und Verordnungen oder auch zu Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer. Es ist wenig zielführend, Empfehlungen, die vonseiten der Kostenträger nicht anerkannt werden – auch wenn sie stichhaltig begründet sind – anzuwenden.

Schlussendlich geht es um die Vermeidung prozessualer Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern und um einen reibungslosen und transparenten Ablauf in der Erstattung. Der aufgeklärte Patient bildet sich sehr wohl seine Meinung, auch anhand der Kommentierung des Behandlers zu seiner Abrechnung.

Tabelle: Periimplantitisbehandlung durch Freilegung eines Implantats Regio 45, Implantatplastik, Augmentative Maßnahmen, Wundverschluss – Verlegung eines gestielten Schleimhautlappens (koronale Verschiebung)

 

Gebietsangabe Geb. Nr. Leistungsbeschreibung
Regio 45 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie zuzüglich Material Anästhetikum Paragraf 4/3 GOZ
Regio 45 Analog Paragraf 6/1 GOZ Freilegung des Implantats; Lappenoperation, offene Kürettage an einem Implantat gemäß Paragraf 6/1 GOZ
Regio 45 Analog Paragraf 6/1 GOZ Implantatplastik, Entfernen der Oberflächentextur mit anschließender Glättung der Schraubenwindungen gemäß Paragraf 6/1 GOZ
Regio 45 GOZ 4110 Defekt Auffüllen mit alloplastischem Material, Berechnung nach GOZ 4110 (für die Berechnung der Defektauffüllung gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen!) zuzüglich alloplastisches Material
Regio 45 GOZ 4138 Defektdeckung mittels Membran zuzüglich Material Membran
Regio 45 GOZ 4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (koronale Verschiebung) zuzüglich Material Naht.
Wenn keine vollständige Lappenplastik erfolgt, lediglich das Verlegen eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens, wird die Berechnung nach GOZ 4120 herangezogen. Die GOZ 4120 ist dann berechnungsfähig, wenn der zu Zugangszwecken
gebildete Schleimhautlappen nicht in seine ursprüngliche Position reponiert werden kann und apikal, koronal oder lateral verschoben wird.
Die Materialkostenberechnung ist bei Heranziehung einer analogen Leistung zu berücksichtigen. Die zusätzliche Berechnung ist jedoch nicht ganz zu verneinen, da die Materialabrechnung zu analogen Leistung noch nicht eindeutig geklärt ist.

Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt von der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH erarbeitet und zusammengestellt. Haftung und Gewähr der Inhalte schließt die ZAB aus. Insbesondere bzgl. Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der Informationen, die sich durch Kommentierungen und Gerichtsurteile ändern können. Haftungsansprüche gegen die ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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