GOZ-BERATUNG.

GOZ-BERATUNG.

Wenn die Kostenübernahme zur Zahnbehandlung verweigert wird!

Gebührenspezialisten mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Regulierung von negativen Kostenübernahmeerklärungen bieten ihre Hilfe nun auch dem Patienten an.

Die ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH mit Sitz in Konstanz hat in der Byk-Gulden-Straße 59 eine Beratungsstelle (GOÄ/GOZ-Referat) für den privat- oder beihilfeversicherten Zahnarztpatient (+zusatzversicherten Kassenpatient).
Seit mehr als zwanzig Jahren stellt die Regulierung von negativen Kostenübernahmeerklärungen einen Schwerpunktbereich der ZAB dar. Durch die gebührentechnische und teilw. juristische bzw. gerichtliche Regulierung (Auseinandersetzung) von mehr als 60.000 Einzelfällen konnte man sich in diesem „Nischenbereich“ ein sehr spezielles Know-How aneignen, welches bundesweit sehr stark nachgefragt ist.

Die Erfahrungen der ZAB zeigen, dass die Kostenträger bereits im Vorfeld der Behandlung auf den Behandler im Sinne einer kostengünstigen Behandlung einwirken. Die Maxime der Kostengünstigkeit muss allerdings nicht immer mit der Maxime des Patientenwohles kongruieren. Hinzu kommt, dass die eigenen -erstattungsverhindernden- Interpretationen der Kostenträger, die die Behandlung oftmals als „nicht erstattungsfähig“ oder „nicht notwendig“ abqualifizieren.

Die Folgen dieser verursachten Irritation bekommen viele Ärzte/Zahnärzte tagtäglich zu spüren. Die Vorwurf der Kostenträger kann gipfeln in dem Vorwurf der Falschabrechnung oder gar der Überversorgung. Hierbei können die Kostenträger den Anschein der Offiziösität nutzen, da Ihnen quasi der Status der „öffentlichen Behörde“ verliehen wurde, deren „Bescheid“ beim Patienten erstmal vordergründige Akzeptanz erzeugt und das Arzt Patienten Verhältnis belasten kann.

Dem Patient wird in den Ablehnungsschreiben auch sehr einseitig mit Urteilen konfrontiert, die natürlich alle die Rechtsmeinung der Kostenträger stützen. Dabei gibt es durchaus eine große Zurückhaltung der Rechtsprechung, gegenüber ungerechtfertigten Kürzungen der Versicherungsleistung – was dem Patienten in vielen Fällen durch einseitige Rechtsfundstellennachweise vorenthalten wird.

Die privaten Krankenversicherer wissen, dass der eigene Kunde als Patient des Zahnarztes zwischen allen Stühlen sitzt. Bekommt der Patient das Schreiben der Krankenversicherung, wird ihm das Gefühl vermittelt, als habe er keinen seriösen Zahnarzt vor sich.

Diese direkte oder indirekte Desavouierung des Behandlers ist eines der größten Probleme der derzeitigen Regulierungspraxis. Der Patient glaubt, dass zahlreiche Abrechnungspositionen falsch berechnet und/oder überhöht sind.
Der darauf angesprochene Zahnarzt gerät sofort in die Verteidigungsposition und müht sich, das Schreiben der Krankenversicherung zu widerlegen. Für die Patienten bedeutet dies über Monate hinweg im unklaren über die tatsächlichen eigenen Kosten zu bleiben. Im schlimmsten Fall bleibt der Patient auf diesen Kosten sitzen. Nach Erfahrungen der ZAB liegt keineswegs in allen Fällen tatsächlich ein „wirklicher“ Ablehnungsgrund oder eine „fehlerhafte“ Berechnung durch die Praxis vor. Damit ist der Bedarf an professioneller Beratungsleistung zugunsten des Versicherten, und zwar quasi von der Rechnungsstellung des  Behandlers bis zum Bundesgerichtshof vorhanden.

Die ZAB selbst leistet die abrechnungstechnische Beratung bis zur Einstufung als Rechtsfall. Hier übernimmt eine mit der ZAB kooperierende Anwaltskanzlei vor Ort die weitere Betreuung allerdings in enger auch innergerichtlicher Kooperation. Eine Zusammenarbeit, derer sich die Kostenträger schon lange bedienen. Es ist an der Zeit, dass die Versicherten gleichziehen. Noch dringender als bisher gilt es auch im Zuge der Gesundheitsreform 2008 zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), den Patienten im Vorfeld der Behandlung über etwaige Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung zu sensibilisieren und ihn darüber aufzuklären das es das „rundum sorglos Paket“ bzw. „die 100-%ige Kostensicherung“ so nicht mehr gibt.

Einhergehend damit gilt es den Patienten bei seiner Kostenerstattung gebührentechnisch und falls erforderlich auch juristisch zu begleiten und zu betreuen. Die ZAB kennt die Taktik und das Vorgehen der Kostenträger zur Genüge und hat sich seit Jahren -auch in enger Abstimmung mit den Behandlern- auf die Regulierung solcher negativen Kostenzusagen spezialisiert. Als Verrechnungsstelle (Factoringpartner) für Arzt- und Zahnarztpraxen ist die ZAB als Forderungsinhaber ausdrücklich befugt hier selbst regulierend tätig zu werden. Für Patienten von ZAB-Kunden erfolgt dies sogar kostenlos! Fragen Sie Ihren Behandler!