Mittlerweile ist das digitale Röntgen in fast jeder Praxis gang und gäbe.

Ein immerwährendes Thema sind hierbei die Begründungen.

​Für die Geb. Position GOÄ 5000 bzw. 5004 wird als Begründung für die Erhöhung des Steigerungsfaktors leider nach wie vor das „digitale Röntgen“ angegeben, obwohl seit dem Urteil des VG Stuttgarts vom 25.10. 2013 klar ist, dass das digitale Röntgen keinen erhöhten Zeitaufwand oder Schwierigkeitsgrad darstellt. Die im Urteilsfall abgegebene Begründung „Strahlendiagnostik Zähne, je Projektion erhöhter Zeitaufwand und Umstände durch digitale Bildtechnik, Radiovisiographie wegen 90 Prozent weniger Strahlenbelastung, Umweltschonung“ genüge nicht den Anforderungen, so das Gericht.

Um es nochmal zu wiederholen, das digitale Röntgen selbst stellt weder eine besondere Schwierigkeit dar, noch ist es zeitaufwendiger als konventionell analoges Röntgen, auch wenn dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht erforderlich wäre, da digitale Röntgengeräte deutlich höhere Investitionskosten mit sich bringen.

Richtige Begründung verwenden

Viele Praxen greifen immer noch auf den veralteten Beschluss vom 13.03.2002 der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zurück, indem es heißt, dass „Für die Abrechnung digital erstellter Einzelzahnfilme und Panoramaröntgenaufnahmen zum Ausgleich der deutlich erhöhten Kosten die Ausschöpfung des Gebührenrahmens zwischen dem einfachen bis zweieinhalbfachen Satz der Leistungspositionen der GOÄ aus dem Abschnitt O ´ Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie´ herangezogen werden kann, wobei der Schwellenwert der 1,8fache Satz ist. Als Begründung bei dessen Überschreitung wäre ´Digitales Röntgen´ anzugeben.“

Wir raten daher, bezogen auf den Einzelfall, leistungs- und patientenbezogen zu begründen.

Gerne möchten wir Ihnen daher drei Begründungsbeispiele für den erhöhten Steigerungssatz bei „digitalem Röntgen“ exklusiv aus dem ZAB Begründungskatalog geben:

GOÄ 5004:

Ein deutlich höherer Zeitaufwand entstand bei Frau/Herrn…. durch umfangreiche Patienteninstruktion (Schluckposition) um Fehlerquellen z. B. Positionierungsfehler zu vermeiden, was die Bildqualität herabsetzen kann. Dabei wurde die Zungenlage genau erläutert und was bei der Aufnahme selbst geschieht. Allfällig aufkommende Ängste und folglich unruhige Bewegungen während der Aufnahme wurden dadurch minimiert. Erschwerend hinzu kam die nicht einfache Kommunikation/ sprachliche Verständigungsschwierigkeiten/ problematische Kreislaufverhältnisse/Mobilitätseinschränkung….

GOZ 5004:

Bei Frau/Herrn…. entstand ein deutlicher Mehraufwand aufgrund der notwendigen Qualitätsbeurteilung der Aufnahme ob die richtige Schwärzung vorlag und die Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes überall zu sehen war, um bei der Diagnosefindung nichts zu übersehen. Erst danach konnten systematisch die verschiedenen Regionen auf Veränderungen untersucht werden, denn gerade eine Panoramaaufnahme erfordert ein sorgfältiges und strukturiertes Vorgehen bei der Betrachtung, was bei unserem/er Patienten/-in viel Zeit in Anspruch nahm aufgrund der unklaren Beschwerden.

GOÄ 5000:

Bei Frau/Herrn…. war eine Bildveränderung erforderlich. Diese gestaltete sich sehr zeitaufwendig aufgrund einer umfangreichen Nachbearbeitung zur verbesserten Diagnose, was aufgrund der Reduktion der Bildinformationen zwingend erforderlich war. Es fehlten die fließenden Übergänge. Eine Bearbeitung war somit unumgänglich.

*Zu beachten gilt, dass es auch bei den dargestellten Begründungen keine Erstattungsgarantie für den Patienten gibt, trotz korrekter Anwendung.

Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

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