OFFENLEGUNG.

OFFENLEGUNG.

Offenlegung gemäß § 7 Abs. 2 Instituts-Vergütungsverordnung

Sämtliche Institute sind gem. § 7 InstitutsVergV dazu verpflichtet, Informationen über die im Institut angewandten Vergütungssysteme zu veröffentlichen. Der Detaillierungsgrad der Informationen ist dabei abhängig von der Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie von Art, Umfang, Risikogehalt und Internationalisierung seiner Geschäftsaktivitäten. Die Anforderungen an die institutseigenen Vergütungssysteme, sowie der Umfang der Offenlegung, hängt von der Bedeutung des Instituts ab. Die InstitutsVergV unterscheidet hierbei gemäß § 1 zwischen bedeutenden und unbedeutenden Instituten. Die ZAB Abrechnungs GmbH hat die von § 1 Abs. 2 InstitutsVergV vorgesehene Bilanzsumme von € 10 Milliarden im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre nicht erreicht oder überschritten. Darüber hinaus werden keine Geschäftsaktivitäten betrieben, die von einem Übermaß hinausgehenden Risikogehalt geprägt sind. Dementsprechend ist die ZAB Abrechnungs GmbH kein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 InstitutsVergV. Auf eine separate Risikoanalyse wird somit verzichtet. Die ZAB Abrechnungs GmbH muss daher den besonderen Anforderungen der §§ 5, 6 sowie den weitergehenden Offenlegungspflichten des § 8 der InstitutsVergV nicht Folge leisten. Die ZAB Abrechnungs- GmbH berichtet gemäß § 7 Abs. 2 Instituts-Vergütungsverordnung wie folgt: Mit Ausnahme der Vertriebsmitarbeiter (Kundenbetreuer) erhalten alle Angestellten des Instituts ausschließlich ein Festgehalt ohne variablen Gehaltsbestandteil. Diese Festgehälter sind nach dem jeweiligen Aufgabengebiet, der Qualifikation und dem Anforderungsprofil ausgerichtet. Lediglich die Vertriebsmitarbeiter, die auch gleichzeitig die Kundenbetreuung vor Ort wahrnehmen, erhalten zusätzlich zum Festgehalt einen variablen und somit erfolgsorientierten Gehaltsbestandteil. Insgesamt ist die Summe der variablen Gehaltsbestandteile jedoch von untergeordneter Bedeutung. Die variablen Gehaltsbestandteile setzen sich aus einer Abschlussprovision und insbesondere einer jährlich wiederkehrenden Betreuungsprovision zusammen. Diese Vergütungsgrundlage ist an dem Ziel einer nachhaltigen Bestandskundenbetreuung ausgerichtet. Teile der Geschäftsführung sind direkt in den Vertrieb eingebunden. Diese steuern und überprüfen die variablen Vergütungsgrundsätze routinemäßig. Das Vergütungssystem ist nach Einschätzung der Geschäftsführung angemessen ausgestaltet und schafft keinen Anreiz unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen. Sämtliche Aufwendungen für Gehälter können -geordnet nach dem jeweiligen Geschäftsjahr- der Pflichtveröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger entnommen werden (www.bundesanzeiger.de).

 

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