Die Berechnung entsprechend der GOZ 3010a für den hohen Hygieneaufwand ist für Zahnärzte nur noch bis zum 30.09.2020 möglich.

Danach bleibt lediglich die Berücksichtigung über den Steigerungsfaktor (§ 5 Abs. 2 GOZ oder § 2 Abs. 1 und 2).
Auch die BZÄK empfiehlt die o. a. Möglichkeit.

Alternative Berechnung

Diese alternative Berechnung für den Hygieneaufwand in den Praxen wird auch im Beschluss des Beratungsforums Nr. 35 erläutert:

“Kommt eine Berücksichtigung der ausufernden, außergewöhnlichen Hygienekosten in Umsetzung des Beschlusses Nr. 34 des Beratungsforums nicht in Betracht, z.B. weil die Behandlung außerhalb des Geltungszeitraums erfolgte oder weil der Patient keine Erstattung durch PKV oder Beihilfe erwarten kann, kommt alternativ (!) eine Berücksichtigung bei der Bemessung der erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach § 5 Abs. 2 in Betracht. Das Kriterium der Schwierigkeit– auch Schwierigkeit des Krankheitsfalles (vgl. Abs. Satz 2) – bietet eine Möglichkeit, körperliche und geistige Belastungsaspekte bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen.

Da die Berücksichtigung subjektiver Schwierigkeiten nicht unumstritten ist, empfiehlt es sich gleichwohl, die ursächlichen objektiven, zur subjektiven Schwierigkeit führenden Umstände in der Rechnung aufzuzeigen. Hierunter kann die Behandlung mit besonderen Ansteckungsrisiken und damit verbundener Belastung subsumiert werden. 

Besonderer Aufwand

Der besondere Aufwand für Hygienemaßnahmen wird sich zudem in einem erhöhten Zeitaufwand niederschlagen, der ebenfalls bei der Gebührenbemessung einbezogen werden könnte.

Das Kriterium Umstände bei der Ausführung bildet einen Auffangtatbestand für einen besonderen Aufwand, der sich nicht in der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand niederschlägt. Hierzu zählen insbesondere Verständigungsschwierigkeiten oder Behandlungen außerhalb der Praxis z. B. im Zusammenhang mit Unfällen, aber durchaus auch andere Behandlungsumstände, die in der Person des Patienten bzw. seinem aktuellen Zustand begründet sind. 

Vereinbarung

Es liegt auf der Hand, dass ein potentieller Ausscheider von Coronaviren einen solchen besonderen Behandlungsumstand darstellen kann.
Auch wenn den Erstattungsstellen in der aktuellen Krisensituation Zurückhaltung bei der Rechnungsprüfung zu empfehlen ist, sollte die Begründung nicht schematisch durch den Zusatz „erhöhter Hygieneaufwand wegen Coronavirus“ o. ä. erfolgen, sondern der Aufwand durch Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen näher spezifiziert werden.
Berücksichtigung in einer Vereinbarung mit dem Patienten. Wenn die Leistung wegen der ausufernden Hygienekosten betriebswirtschaftlich nicht mehr darstellbar ist, bleibt zudem der Weg über eine Vereinbarung nach § 2 Absatz 1 GOZ, die diesen Ausgabenblock angemessen berücksichtigt“.

​Mögliche Begründungen am Beispiel der Individualprophylaxe:

  • Aufgrund der besonderen Ansteckungsrisiken bei Entfernung äußerst hartnäckiger Zahnbeläge und Verfärbungen mittels Pulverstrahltechnik war der Hygiene Vor- und Nachbereitungsaufwand sowie die Verwendung besonderer Schutzausrüstung extrem hoch und erforderte einen hohen Zeitaufwand um eine mögliche Infektionsübertragung zu minimieren.
  • Bei unserem/r Patienten/Patientin entstand ein hoher Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher Corona Anamnese durch persönliche Befragung mit dem Ziel die wichtigsten Informationen für die Anwendung des SOP-Systems[1] zu dokumentieren
  • Ein weit überdurchschnittlicher Zeitaufwand entstand durch die zusätzliche Anwendung antiseptischer Mundspüllösungen zur vorübergehenden Keimzahlverminderung im Mundraum, ergänzend zur mechanischen Zahnreinigung
  • Aufgrund der Vorerkrankung unseres/-er Patienten/-in entstand ein extremer Zeitaufwand durch die hohe Infektionsprävention mit Optimierung der Absaugung (vierhändig) unter Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung und zusätzlichem Hygienevorbereitungsaufwand

[1] SOP: Ist ein System von Standardvorgehensweisen für Zahnarztpraxen. Das Ziel dieses Systems ist, den Zahnarztpraxen während der Corona-virus-Pandemie eine Orientierung zu bieten, auf welche Art und Weise Patient/-innen behandelt werden können.

Die genannten Begründungsbeispiele dienen lediglich als Anregung für eine Formulierung.

*Zu beachten gilt, dass es auch bei den dargestellten Begründungen keine Erstattungsgarantie für den Patienten gibt, trotz korrekter Anwendung.

Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

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